Das Weinlagengesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 1.6.1970 legt den Begriff der Weinlagen wie folgt fest:
"Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Rächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine, gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen, die in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes gelegen sind."
Weinlagen in den sechs rheinland-pfälzischen Weinanbaugetieten: Rheinhessen, Pfalz (bis 1992 Rheinpfalz), Mosel (bis 2007 Mosel-Saar-Ruwer), Nahe, Ahr und Mittelrhein.