Parkplatz neben Weinberg erlaubt - Alte Reben in Flurbereinigung - Strohwein nicht erlaubt - Qualitätsweinprüfung rechtswidrig? - Pinot nicht auf Weinetiketten -Beendigung der Mitgliedschaft in einer Winzergenossenschaft - Kein „Reservé“ auf Weinetikett - Mehltau im Nachbarweinberg
Parkplatz neben Weinberg zulässig
Die Ausweisung eines Parkplatzes neben einer Weinbergslage in Oppenheim ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Oppenheim hat in einem Bebauungsplan neben den Weinbergen, die von der Antragstellerin bewirtschaftet wird, einen Parkplatz für 112 Pkw und vier Busse vorgesehen. Der Normenkontrollantrag, mit dem die Antragstellerin insbesondere geltend gemacht hat, durch die Fahrzeugabgase drohe eine Beeinträchtigung des Weingeschmacks, hatte keinen Erfolg.
Der Stadtrat habe die Autoabgase bei seiner planerischen Abwägungsentscheidung ausreichend berücksichtigt. Bereits wegen der geringen Größe des Parkplatzes sei mit nennenswerten Beeinträchtigungen nicht zu rechnen. Weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Abgase auf die benachbarte Weinbergslage seien nicht erforderlich gewesen. Denn die hierzu eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer habe sich auf unbestimmte Befürchtungen beschränkt, aber keine Erfahrungswerte oder Forschungsergebnisse zu den behaupteten Nachteilen für den Wein anführen können. Außerdem sei die Qualität des Weines aus anderen verkehrsnahen Lagen bislang wegen Fahrzeugabgasen nicht in Zweifel gezogen worden. Den Belangen der Antragstellerin werde im Übrigen durch einen zwischen ihren Weinbergen und dem Parkplatz verlaufenden Grünstreifen sowie Wirtschaftsweg von insgesamt 7 m Breite Rechnung getragen.
OVG Koblenz, Urteil vom 23.7.2007, Az.: 1 C 10081/07.OVG
Keine Zuteilung weiterer "Alter Reben" in der Weinbergsflurbereinigung
Der Wegfall von Weinbergsflächen mit alten Reben muss in der Flurbereinigung nicht durch die Zuteilung anderer Flächen mit vergleichbaren Reben ausgeglichen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland –.
Die Kläger bewirtschaften in Bernkastel-Wehlen ein Weingut. Auf 75% der Rebflächen befinden sich über 30 Jahre alte wurzelechte Reben (sog. „Ewige Weinberge“). Gegen den Flurbereinigungsplan „Zeltinger-Sonnenuhr“ haben die Kläger eingewandt, ihnen seien zu wenige Flächen mit alten Reben zugeteilt worden. Dem ist das Flurbereinigungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Die alten Reben der Kläger hätten bei der Landabfindung in der Flurbereinigung nicht berücksichtigt werden müssen, weil der Flurbereinigungsbehörde die besondere Bedeutung dieser Rebstöcke für das Weingut nicht bekannt gewesen sei. Zwar habe die Behörde gewusst, dass die Kläger an der Zuteilung alter Reben interessiert seien. In diesem Interesse unterschieden sie sich jedoch nicht von einer Vielzahl anderer, an der Flurbereinigung teilnehmender Betriebe. Auf die besondere Wichtigkeit der alten Reben gerade für ihr Weingut hätten die Kläger auch nicht im Flurbereinigungsverfahren hingewiesen. Deshalb habe die Flurbereinigungsbehörde die Kläger nicht anders behandeln müssen als ähnliche Betriebe, die Flächen mit alten Reben in die Flurbereinigung eingebracht hätten.
OVG Koblenz, Urteil vom 5.12.2007, Az.: 9 C 11190/06.OVG
Strohwein nicht erlaubt
Ein Moselwinzer wollte nach Trocknung der Trauben auf frischem Stroh Wein herstellen und unter der Bezeichnung „Strohwein" vermarkten. Hierzu sollten reife Rieslingtrauben von mindestens 85° Öchsle in luftigen Räumen auf frischem Stroh ausgelegt werden, wodurch den Trauben Wasser entzogen und damit eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe sowie eine entsprechende Qualitätssteigerung des späteren Weins erreicht werden sollte.
Das Land Rheinland-Pfalz hielt dieses Herstellungsverfahren für nicht zulässig, weil Wein nur aus frischen Trauben hergestellt werden dürfe. Die Auffassung, dass die auf Stroh gelagerten Trauben kein zulässiges Ausgangsprodukt für Wein seien, vertrat auch das angerufene Verwaltungsgericht Trier. Denn Wein dürfe ausschließlich aus frischen Trauben hergestellt werden, was für Trauben, die nach der Lese bis zur Kelterung noch einige Zeit auf Stroh gelagert würden, nicht zutreffe.
VerwG Trier, Urteil vom 18. Mai 2004 Az.:2 K 2308/03.TR
Qualitätsweinprüfung rechtswidrig ?
Weine, die als Qualitätsweine vermarktet werden, müssen einer Qualtätsweinprüfung unterzogen werden. Weine, die dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen, wird eine amtliche Prüfnummer (AP-Nummer) zugeteilt, die auf dem Etikett vermerkt wird.
Ein Teilbereich dieser Prüfung stellt die sogenannte "Sinnenprüfung" dar. Dabei prüfen Sachverständige den Wein unter anderem hinsichtlich Geruch, Geschmack und Harmonie, wobei jeweils Punkte von 0 bis 5 vergeben werden können. Nach einem neueren Erlass des rheinland-pfälzischen Weinbauministeriums aus dem Jahr 2003 ist die Prüfung nur dann bestanden, wenn im Mittel der Urteile aller Sachverständigen jedes Prüfmerkmal mit der Mindestpunktzahl von 1,5 Punkten bewertet wird. Nach der alten, vor 2003 geltenden Vorschrift, war es in Rheinland-Pfalz ausreichend, dass die Mehrheit der Sachverständigen bei jedem Prüfmerkmal die Mindestpunktzahl von 1,5 vergeben hat.
Ein Winzer aus Rheinhessen klagte vor dem Verwaltungsgericht Mainz gegen die neue Regelung, da sein Wein aufgrund der neuen Regelung bei der Qualitätsweinprüfung durchfiel und ihm die AP-Nummer versagt wurde. Der fragliche Wein war von drei Sachverständigen, also mehrheitlich, bezüglich aller Prüfmerkmale mit 1,5 Punkten und nur von zwei Sachverständigen mit 0 Punkten bewertet worden. Die Behörde hatte aber die Erteilung der AP-Nummer abgelehnt, weil die Prüfer im Mittel nur 0,9 Punkte vergeben hatten.
Das angerufene Verwaltungsgericht hat die neue Verfahrensweise als rechtswidrig verworfen: Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehöre das Mehrheitsprinzip. Dies besage, dass Entscheidungsbefugnisse der Mehrheit nicht durch Entscheidungsbefugnisse der Minderheit ersetzt werden dürfen. Die im Erlass aus dem Jahr 2003 vorgesehene Mittelung der Sachverständigenurteile sei aber geeignet, den Mehrheitsgrundsatz förmlich auszuhebeln. Im Einzelfall könne nämlich das Votum eines einzelnen Sachverständigen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entscheiden und damit die gegenteiligen Voten der übrigen Prüfer dominieren. Diese unterschiedliche Gewichtung der Prüferurteile widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Denn hieraus leite sich ab, dass bei der Meinungsbildung eines Gremiums grundsätzlich jede Stimme gleiches Gewicht hat.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Weinwirtschaft hat das Gericht ausdrücklich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
VerwGericht Mainz, Az. 1 K 367/04.MZ
Im Berufungsrechtszug hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz nunmehr angeordnet, dass der Wein einer erneuten Sinnenprüfung unterzogen wird; mit deren Durchführung hat es das Weinbauamt Neustadt an der Weinstraße beauftragt. Mit diesem Beweisbeschluss gibt das Oberverwaltungsgericht zu erkennen, dass es dem Verwaltungsgericht Mainz in seinen grundsätzlichen Bedenken nicht folgt. Denn die erneute Prüfung wird auf der Grundlage des umstrittenen Prüfungsverfahrens erfolgen.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2005, Az.: 7 A 11902/04.OVG
OVG widerspricht Vorinstanz:
Soweit die Landwirtschaftskammer die Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Weine unter anderem davon abhängig macht, dass der Wein im Durchschnitt der Beurteilungen aller Prüfer mit mindestens 1,5 Punkten bewertet werde, entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden, entschieden die Richter und widersprachen damit im Ergebnis dem VerwG Mainz.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts verwiesen zur Begründung auf das Weinrecht. Dieses schreibe vor, dass Weine von einer Kommission geprüft werden. Dabei sei für die Bewertung die Vergabe von Punkten auf einer Skala zwischen 0 und 5 Punkten vorgesehen. Das Gesamtergebnis aus den Beurteilungen der einzelnen Sachverständigen könne dabei nur durch die Bildung einer Durchschnittspunktzahl festgestellt werden. Ferner würden dadurch zugleich der bei der Weinbewertung unvermeidbare subjektive Einfluss möglichst gering gehalten, so die Richter.
OVG RLP, Urteil vom 30. August 2005,
Az: 7 A 11902/04.OVG
"Pinot" nicht auf Weinetiketten
Auf einem Weinetikett ist die Angabe „Pinot” zusammen mit den Rebsortenangaben Grauer Burgunder, Weißer Burgunder oder Spätburgunder unzulässig, so entschied das Oberverwaltungsgericht gegen eine rheinland-pfälzische Weinkellerei.
Die Klägerin, eine Weinkellerei an der Mosel, vertreibt von ihr produzierte Qualitätsweine der Rebsorten Grauer Burgunder, Weißer Burgunder und Spätburgunder. Auf den Etiketten dieser Weine befindet sich neben der jeweiligen Rebsortenangabe in abgehobener Schreibweise der Begriff „Pinot”. Dies wurde von der ADD als zuständige Weinaufsichtsbehörde als irreführend angesehen und deshalb beanstandet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Begriff „Pinot” als zusätzliche Angabe neben der zutreffenden Rebsortenangabe erlaubt sei. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Das OVG in Koblenz bestätigte jetzt dieses Urteil in der Berufungsinstanz.
Das Weinrecht, so die OVG-Richter, bestimme, welche Rebsortennamen oder Synonyme auf Etiketten deutscher Weine angegeben werden dürften. Deshalb seien andere Angaben, die inhaltlich einen engen Bezug zur Rebsortenangabe oder ihrer Synonyme aufweisen würden, auf Etiketten unzulässig. Der Begriff „Pinot” sei nicht als Rebsortenname oder Synonym vorgesehen, sondern lediglich ein Bestandteil von zugelassenen Synonymen (z.B. Pinot blanc, Pinot gris, Pinot noir) der Weine mit den festgelegten Rebsortennamen Weißer Burgunder, Ruländer und Spätburgunder. Wegen der inhaltlichen Nähe zu den zugelassenen Synonymen widerspreche die Angabe „Pinot” den abschließenden Regelungen über die Rebsortenangabe, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob sie darüber hinaus irreführend sei.
OVG Rheinland-Pfalz, 21.6.2005, Az. 7 A 10144/05.OVG
Beendigung der Mitgliedschaft in einer Winzergenossenschaft
Das Landgericht Landau hatte die Frage zu klären, ob die Aufgabe des Winzerbetriebes einen sofortigen Austritt aus der Winzergenossenschaft zur Folge hat oder ob auch im Fall der Aufgabe des Weinbaus Kündigungsfristen einzuhalten sind. Der Winzer trug vor, er habe 200 ar Wingerten bestellt, die Pachtverträge aber gelöst, Pächterin sei nunmehr seine Ehefrau, die die Trauben nach der Lese unverarbeitet verkaufe. Er habe der Genossenschaft daher angezeigt, dass er nicht mehr Inhaber eines Weinbaubetriebes sei und die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft erklärt. Weiterhin hat er sich bei seiner fristlosen Kündigung auf eine Vielzahl von Versäumnissen von Verantwortlichen der Genossenschaft berufen.
Das Landgericht Landau stellte sich auf die Seite der Winzergenossenschaft und wies die Feststellungsklage des Winzers ab. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ende nicht schon automatisch mit der Aufgabe des Winzerbetriebs, vielmehr habe er die vorgeschriebenen Kündigungsfristen einzuhalten.
Landgericht Landau, Az. 2O 40/01, Urteil vom 31.05.2001
Kein „Reservé“ auf Weinetikett
Ein deutscher Qualitätswein b. Q. darf weder mit den Bezeichnungen „Réserve” und „Grande Réserve” noch mit den deutschen Begriffen „Reserve” und „Privat-Reserve” vermarktet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz .
Der Inhaber eines Weinguts in der Pfalz beabsichtigte, auf den Etiketten der von ihm erzeugten Weine der gehobenen Preisklasse die Angabe „Grande Réserve” und auf den Etiketten der Weine der mittleren Preisklasse die Bezeichnung „Réserve” zu verwenden. Hierdurch wollte er seinen Weinen „im globalisierten Markt einen gehobenen und internationaleren Anstrich geben”.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als zuständige Weinaufsicht untersagte dem Winzer die Verwendung dieser Begriffe, weil sie irreführend seien. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger zugleich die weinrechtliche Zulässigkeit der deutschen Begriffe „Reserve” und „Privat-Reserve” geklärt wissen wollte, hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die OVG-Richter wiesen die Berufung ebenfalls zurück: Die Verwendung der Begriffe „Grande Réserve” und „Réserve” sei eine Nachahmung traditioneller Begriffe für Weine aus Spanien, Griechenland, Italien und Portugal, die deutschen Bezeichnungen „Reserve” und „Privat-Reserve” eine Anspielung auf solche traditionellen Begriffe. Beides sei unzulässig, da die im Einzelnen festgelegten traditionellen Begriffe besonders geschützt seien. Darauf, ob durch die Nachahmungen und Anspielungen zusätzlich eine konkrete Irreführung des Verbrauchers erfolge, komme es nicht an, so das Oberverwaltungsgericht.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil 21.09.2004, Az:7 A 10692/04.OVG
Mehltau im Nachbarweinberg
Ein Weinbergsbesitzer, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist nicht verpflichtet, seine Reben gegen den Befall von Mehltau durch Einsatz chemischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf den Nachbarwingert zu verhindern.
In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschiedenen Fall, hatte ein rheinland-pfälzischer Winzer ein Jahr lang seinen Wingert nicht bewirtschaftet. In diesem Jahr der Nichtbewirtschaftung konnte sich der Pilz auf diesem Wingert stark ausbreiten. Der Nachbar führte vor Gericht an, hierdurch sei es auch zu einem verstärkten Übergreifen des Mehltaus auf seine Reben gekommen, so dass er trotz massiven Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln den Befall seines Wingerts nicht habe eindämmen können. Hierdurch habe er Ertrags- und Qualitätseinbußen erlitten, so dass ihm ein Schadenersatz von 35.000 Euro gegen den Eigentümer zustehe.
Das Landgericht Mainz wies die Klage des Nachbarn ab, das Oberlandesgericht Koblenz hatte ihr dann stattgegeben, der Bundesgerichtshof wiederum wies die Klage endgültig ab.
Der Kläger trug vor, den Eigentümer des Mehltau-Wingerts hätte eine Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall trotz Nichtbewirtschaftung in Grenzen zu halten. Dies ergebe sich daraus, "dass die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft bildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu erhöhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den Auswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien". Da der Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges Verhalten anzulasten.
Der Bundesgerichtshof konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen:
Zum einen verpflichte eine unter Winzern bestehende "Gefahrengemeinschaft" den Einzelnen nicht zur Vornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Andererseits könne die Unterhaltung eines Weinbergs nicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden, aus der sich eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht herleiten ließe. Hier handele es sich um Beeinträchtigungen durch Naturkräfte, die andere Weinbergsbesitzer hinzunehmen hätte. Der Eigentümer des Grundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, müsse im ersten Jahr keine Maßnahmen zum Schutz der Nachbargrundstücke ergreifen. Wollte man eine solche Pflicht begründen, so müsste diese auf eine Vielzahl von Nachteilen für benachbarte Grundstücke ausgedehnt werden. So könne die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluss zum Nachteil umliegender Grundstücke beeinflussen und Art und Umfang der Düngung oder der Ungezieferbekämpfung auch über Grund- und Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke einwirken.
Im übrigen habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in der "Verordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen" ein Eingreifen zum Schutz benachbarter Rebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre unterblieben ist.
Eine ganz andere Frage, so das Gericht weiter, sei, ob den Eigentümer eines mit Mehltau befallenen Wingerts eine Informationspflicht gegenüber seinen Nachbarn treffe.
Dem Nachbarn sei mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis das Recht zuzubilligen, Pilzbekämpfungsmaßnahmen auf dem Grundstück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Ein solches Vorgehen setzt allerdings voraus, dass der Nachbar von dem Eigentümer des nichtbewirtschafteten Grundstücks rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall informiert wird.
Diese Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unterrichtung bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen sich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. ohne weiteres erkennbar, so muss ihn der andere nicht erneut darauf hinweisen. Da für den Nachbarn der Mehltaubefall im nichtbewirtschafteten Wingert deutlich sichtbar war und er wusste, dass die Fläche nicht bewirtschaftet und damit auch nichts gegen Schädlingsbefall unternommen werde, hätte er auf seine Kosten selbst rechtzeitig Maßnahmen in dem nichtbewirtschafteten Wingert ergreifen können, um ein Übergreifen des Pilzbefalls durch Windverbreitung zu verhindern.
Der Nachbar könne mithin keinen Schadenersatz in Höhe von 35000 Euro für die entgangene Ernte verlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil 2001/02/16 - VZR 422/99 - OLG Koblenz - LG Mainz