Home
Pfalz
Hambacher Fest
Oldtimerschlepper
Kerwe Hambach
Kirrweiler
Weinbau
Weinlagen:
Weinrecht
Rebsorten
- Regent
- Phoenix
Natur
Pfälzisches Recht
Recht im Alltag
Latein im Recht
Lachende Justitia
Kolumnen
Familie
Jugend
Schule
Schulrecht
Gesundheit
Kultur+Freizeit
Gesellschaft
Philosophisches
Wussten Sie, dass...
Auto+Verkehr
Basketball
Nützliche Links
Kontakt
Gästebuch

Schule muss Lehrer Schulbuch kaufen - Nichtversetzung: mündl. Nachprüfung - Lehrer: Schulferien/Urlaub - Nichtversetzter Gymnasiast darf nicht mehr zur Realschule - Sportlehrer hat Vorbildfunktion - Kein Abi mehr nach der alten Prüfungsordnung: Neustadter Schüler unterliegt vor Gericht - Anmeldung zur Klassenfahrt - Keine Parkerlaubnis für Lehrer - Grundschule: Noten im 1. Schuljahr - Lehrerin muss Schaden am Kopiergerät ersetzen - Papiergeschosse im Klassenzimmer - Schulschwänzen: Haftbefehl abgelehnt -

Schulrechtliche Entscheidungen

Schule muss Lehrer Schulbuch kostenlos zur Verfügung stellen

Das Land Rheinland-Pfalz muss als Dienstherr seinen Lehrkräften kostenlos die Schul­bücher zur Verfügung stellen, die für den Unterricht benötigt werden.  Dies entschied das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, seinen Lehr­kräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unter­richtsmittel zur Ver­fügung zu stellen. Hierzu gehörten auch die von der Fachkonferenz ver­bindlich eingeführten Schulbücher. Denn den Lehrerinnen und Lehrern sei es nicht zumut­bar, die Kosten für Arbeitsmittel aus ihrer Besoldung zu tragen. Dies gelte auch deshalb, weil andere Beamte ihre Sachausstattung wie etwa Büromaterial oder Aus­rüstungsgegenstände ebenfalls nicht auf eigene Kosten anschaffen müssten. Die vom Dienstherrn für die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmittel aufgewandten Kosten seien dem Land allerdings vom jeweiligen kommunalen Schulträger (Stadt, Landkreis) zu erstatten, weil dieser nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichts­mittel zuständig sei.

OVG Koblenz, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 2 A 11288/07.OVG
 

Versetzung in 10. Klasse: Mündliche Nachprüfung hatte keinen Erfolg

Ein Schüler der 9. Klasse eines Koblenzer Gymnasiums, der bereits die 8. Klasse wiederholt hatte, wurde im Jahreszeugnis der 9. Klasse in zwei Fächern mit der Note "mangelhaft" bewertet, u.a. in Physik.

Um dennoch seine Versetzung in die 10. Klasse und damit den weiteren Besuch des Gymnasiums zu erreichen, unterzog er sich einer mündlichen Nachprüfung im Fach Physik, die er jedoch nicht bestand. Gegen diese Prüfung zog der Schüler vor das Verwaltungsgericht, jedoch ohne Erfolg.

Da der Schüler bereits die 8. Klasse wiederholt hatte und die 9. Klasse nunmehr ebenfalls mit zwei Noten "mangelhaft" abschloss, waren die Regelvoraussetzungen für eine Versetzung und für einen weiteren Besuch des Gymnasiums nicht gegeben. Das Gymnasium räumte dem Schüler entsprechend den schulrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit ein, sich im Fach Physik einer Nachprüfung zu unterziehen.

Nach Prüfungsende teilte die prüfende Lehrerin dem Schüler mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Hiermit war der Schüler nicht einverstanden und legte Widerspruch gegen die Bewertung der Nachprüfung ein. Zudem beantragte er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht die Versetzung in die 10. Klasse.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Schüler, so die Richter, habe nur dann einen Versetzungsanspruch, wenn seine Nachprüfung fehlerhaft und zu seinen Gunsten als bestanden zu bewerten sei. Dies sei nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung stehe den Lehrern bei Prüfungen ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenze die verantwortliche Lehrerin hier nicht überschritten habe. Sie sei weder befangen gewesen noch habe sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vielmehr lasse die dem Schüler zur Prüfungsvorbereitung ausgehändigte Themenliste eher den Schluss zu, dass die Lehrerin sich dem Schüler gegenüber eher wohlwollend verhalten habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass ein nicht im Unterricht behandeltes Teilgebiet der Physik Prüfungsgegenstand gewesen sei. Der Prüfungsverlauf sei auch ordnungsgemäß protokolliert worden. Schließlich seien auch keine Bewertungsfehler erkennbar. Insbesondere habe der Schüler nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass richtige Prüfungsantworten als fehlerhaft bewertet worden seien. Ferner habe die Lehrerin dargelegt, dass der Schüler grundlegende Modelle der Elektrizitätslehre nicht verstanden habe. Diese Bewertung halte sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Von daher sei die Prüfung nicht fehlerhaft gewesen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 13.10.2006, Az.: 7 L 1432/06.KO

Rechtsgrundlagen in der gemeinsamen Schulordnung Rheinland-Pfalz: (lesen !)

§ 61 Versetzung in Realschule und Gymnasium

(1) Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er in keinem Fach eine Note unter ,,ausreichend" oder nur in einem Fach die Note ,,mangelhaft" hat. Darüber hinaus ist ein Schüler zu versetzen, wenn die unter ,,ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen werden.

(2) Für den Ausgleich gilt:

1. Die Note ,,ungenügend" kann durch die Note ,,sehr gut" und die Note ,,mangelhaft" durch die Note mindestens ,,gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note ,,sehr gut" können zwei Noten ,,gut" und an die Stelle der Note ,,gut" zwei Noten ,,befriedigend" in anderen Fächern treten.

2. In der Realschule können unter ,,ausreichend" liegende Noten in Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer und durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden; für die Ermittlung der Note gilt § 56 Abs. 4 entsprechend.

3. Ab der Klassenstufe 6 des Gymnasiums können unter ,,ausreichend“ liegende Noten in Deutsch, der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache und Mathematik nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

...

An Gymnasien mit Latein als erster Pflichtfremdsprache tritt mit Einsetzen der dritten Pflichtfremdsprache diese an die Stelle der zweiten.

An allen Gymnasien können unter ,,ausreichend“ liegende Noten in sonstigen Fächern auch durch die Noten der Wahlfächer Fremdsprache und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde durch die Noten weiterer Wahlfächer ausgeglichen werden.

4. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn Noten unter ,,ausreichend" vorliegen,

a) bei einem Schüler der Realschule in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik gehört;

b) bei einem Schüler des Gymnasiums in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zu der in Nummer 3 genannten Fächergruppe gehört.

§ 61a Versetzung aufgrund einer Nachprüfung

(1) Wird ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 8 der Hauptschule oder der Regionalen Schule gemäß § 60, der Klassenstufen 6 bis 9 der Realschule, der Regionalen Schule oder des Gymnasiums oder der Klassenstufe 9 der Integrierten Gesamtschule gemäß § 61 nicht versetzt, so kann eine Nachprüfung in einem unter ,,ausreichend" liegenden Fach durchgeführt werden, wenn die Verbesserung bereits um eine Notenstufe in diesem Fach zur Versetzung führen würde. In besonderen Fällen (§ 62) kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Nachprüfung in zwei Fächern durchgeführt werden.

(2) Eine Nachprüfung findet nicht statt, wenn ein Schüler der Klassenstufe 6 nicht versetzt wird und am Ende der Klassenstufen 5 und 6 die Empfehlung erhalten hat, eine andere als die bislang besuchte Schulart zu besuchen ( § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 19 Abs. 4 Satz 2 ).

(3) Der Schüler ist versetzt, wenn er aufgrund der Ergebnisse der Nachprüfung die Versetzungsanforderungen (§§ 60, 61) erfüllt. Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk: ,,Der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die Klassenstufe ... versetzt."

§ 61b Zulassung zur Nachprüfung

(1) Die Versetzungskonferenz (§ 59 Abs. 4) lässt den Schüler gemäß § 61a Abs. 1 zur Nachprüfung zu, wenn er in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Die Entscheidung wird den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(2) Wird der Schüler zur Nachprüfung zugelassen, unterrichten die Eltern die Schule innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, ob und in welchem Fach sich der Schüler der Nachprüfung unterziehen soll.

(3) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Fachlehrer, der den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat, berät den betroffenen Schüler und dessen Eltern. Er gibt Hinweise auf den inhaltlichen Rahmen der Nachprüfung und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung.

(5) Die Entscheidung der Schule über die Zulassung zur Nachprüfung ist vor Beginn der Sommerferien abzuschließen.

§ 61c Durchführung der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung in Fächern, für die Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, gliedert sich in eine schriftliche und, sofern dies zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. In Fächern, für die keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, findet eine mündliche Prüfung statt; in Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung in geeigneten Fächern durch eine praktische Prüfung ersetzt werden.

(2) Gegenstand der Nachprüfung sind Lernziele und Lerninhalte des Faches aus dem letzten Schuljahr, insbesondere jene, in denen der Schüler Mängel gezeigt hat. Die schriftliche Prüfung entspricht in Umfang und Anforderungsgrad einer Klassenarbeit (§ 47). Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach der gestellten Aufgabe.

(3) Der Schulleiter bestimmt den Lehrer, der die Nachprüfung durchführt; in der Regel wird dies der Fachlehrer sein, der den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat. Der Fachlehrer bestimmt die Prüfungsaufgabe, bewertet die Prüfungsleistung und setzt, sofern mehrere Prüfungsleistungen erbracht wurden, eine Endnote fest. An der mündlichen und praktischen Prüfung nimmt ein Lehrer als Protokollführer teil (§ 74).

(4) Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.

(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des zehnten Abschnitts Anwendung.

§ 62 Versetzung in besonderen Fällen

(1) Ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen der §§ 60 und 61 in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, seiner besonderen Lage, seines Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht, und seines Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.

(2) Ein besonderer Fall im Sinne des Absatzes 1 kann auch vorliegen, wenn der Schüler in einer anderen als der deutschen Sprache aufgewachsen ist. Bei der Würdigung seines Leistungsstandes sind insbesondere auch die Leistungen im muttersprachlichen Ergänzungsunterricht zu berücksichtigen. Soweit der diesen Unterricht erteilende Lehrer nicht an der Versetzungskonferenz teilnimmt, ist ihm vor der Versetzungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Ein Schüler der Klassenstufe 8 der Realschule, der auf Grund einer unter ,,ausreichend" liegenden Note im Wahlpflichtfach nicht zu versetzen wäre, kann versetzt werden, wenn ein Wechsel des Wahlpflichtfaches eine Besserung des Leistungsstandes erwarten lässt.

§ 63 Nichtversetzung

(1) Nichtversetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.

(2) Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen der Realschule oder des Gymnasiums nicht versetzt wurden, müssen die Schule verlassen und können an keiner Schule der besuchten Schulart mehr aufgenommen werden.

(3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, dass ein Schüler abweichend von Absatz 2 die von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt oder ein zweites Mal wiederholt; § 62 Abs. 1 gilt entsprechend.


Lehrer in Schulferien nicht automatisch in Urlaub

Wenn ein Lehrer ein auf einen Ferientag angesetztes Dienstgespräch bei der Schulbehörde nicht wahrnimmt, kann ihm grundsätzlich das Gehalt für diesen Tag gekürzt werden, weil er sich in den Schulferien nicht automatisch im Urlaub befindet, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Ein Realschullehrer war von der Schulbehörde zu einem Dienstgespräch am ersten Ferientag der Sommerferien geladen worden. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Daraufhin stellte das Schulamt gegenüber dem Beamten fest, dass er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und daher für diesen Tag der Verlust der Dienstbezüge eingetreten sei. Gegen diese Verfügung hat der Lehrer Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer war der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge (§ 9 Bundesbesoldungsgesetz) für einen Tag lägen vor. Die Sanktion setze das Bestehen einer Dienstleistungspflicht des Beamten voraus. Eine solche habe an dem fraglichen Tag, an welchem das Dienstgespräch hätte stattfinden sollen, bestanden. Der Lehrer sei nicht vom Dienst freigestellt und daher grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass es sich um den ersten Tag der Sommerschulferien gehandelt habe, habe seiner Dienstpflicht nicht entgegengestanden. Denn die unterrichtsfreie Schulferienzeit stelle keine Urlaubszeit des beamteten Lehrers dar und dürfe daher nicht mit seinem Urlaub gleichgesetzt werden. Grundsätzlich treffe den Lehrer in der unterrichtsfreien Zeit und damit auch in den Schulferien die Pflicht, in eigenverantwortlicher Weise für sein Lehramt zu arbeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zu erfüllen. Der Urlaubsanspruchs beamteter Lehrkräfte betrage ab vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Damit bleibe die Zahl der von beamteten Lehrkräften zu beanspruchenden Urlaubstage bei weitem hinter der Zahl von 60 bis 65 jährlich in die Schulferien fallenden Arbeitstage zurück. Die Frage, wann ein beamteter Lehrer Urlaub habe, sei nach der Urlaubsverordnung in Verbindung mit der Urlaubspraxis der Schulverwaltung zu beurteilen. Die Praxis der Schulverwaltung lasse es zu, dass sich die Lehrkräfte ihren Urlaub in den Ferienzeiten selbst, nach Bedarf und ohne Kontrolle durch den Dienstvorgesetzten zuteilten. Bei dieser Praxis befinde sich der beamtete Lehrer in den Schulferien im Urlaub, sobald er selbst bestimme, dass er an einem bestimmten Ferientag einen ihm gesetzlich noch zustehenden Urlaubstag nehme.

Eine solche Bestimmung habe der Lehrer aber nach eigenen Angaben bezüglich des fraglichen Tags nicht getroffen, so dass er an diesem Ferientag zur Dienstleistung und damit zum Erscheinen bei der Schulbehörde, verpflichtet gewesen sei.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 18.12.2003, Az. DL 10 K 11/03.


Nicht versetzter Gymnasiast darf auch die Realschule nicht mehr besuchen

Ein 1990 geborener Schüler, der ein Gymnasium im Landkreis Altenkirchen besucht hatte und dort nicht versetzt wurde, kann seine schulische Laufbahn nicht auf einer Realschule fortsetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Schüler war im Schuljahr 2003/2004 nicht in die Klassenstufe 8 versetzt worden. Diese Versetzung schaffte er im darauf folgenden Jahr. Im Schuljahr 2005/2006 erreichte er wiederum nicht das Klassenziel. Unter anderem weist sein Zeugnis in den Fächern Englisch, Latein und Physik die Note mangelhaft auf, im Sport erhielt der Schüler ein gut, während die übrigen Fächer mit ausreichend bewertet wurden. Daraufhin beantragte der Schüler die Aufnahme in einer Realschule, was aber abgelehnt wurde. Hiergegen legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, um zu erreichen, dass er ab dem Schuljahr 2006/2007 die Realschule besuchen darf.

Dies lehnte das Gericht ab: Der Antragsteller habe, so das Gericht, keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung. Aus den schulrechtlichen Bestimmungen ergebe sich, dass er zukünftig eine Hauptschule oder Regionalschule besuchen müsse. Er sei in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt worden. Eine Überweisung auf die Realschule komme nur in Betracht, wenn die Fremdsprachenfolge der abgebenden Schule derjenigen der Realschule entspreche und der betroffene Gymnasiast als Schüler der Realschule versetzt worden wäre. Letzteres sei beim Antragsteller nicht der Fall gewesen, da er in den Fächern Englisch und Physik, die auch auf der Realschule unterrichtet würden, die Note mangelhaft erhalten habe und er diese Noten nicht durch entsprechende Leistungen in anderen Fächern habe ausgleichen können.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. August 2006, Az.: 7 L 1188/06.KO


Sportlehrer hat Vorbildfunktion

Wird ein Sportlehrer bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Bademeister verletzt, stellt dies keinen Dienstunfall dar, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger war als Sportlehrer für die Erteilung von Schwimmunterricht in einer fünften Klasse zuständig. Als er eines morgens, während sich seine Schüler bereits unter Aufsicht eines Referendars in der Schwimmhalle befanden, das Schwimmbad betrat, um den schulplanmäßig angesetzten Unterricht abzuhalten, verweigerte ihm das städtische Schwimmbadpersonal den Zutritt. Im Laufe des sich anschließenden Streitgesprächs kam es zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten. Dabei wurde auch der Sportlehrer durch einen Tritt mit dem Knie in den Rückenbereich und durch Würgen verletzt. Er war seitdem ununterbrochen krankgeschrieben und wurde zwischenzeitlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Sein Antrag, den besagten Vorfall, welcher für seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit verantwortlich sei, als Dienstunfall anzuerkennen, wurde abgelehnt.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts wiesen seinen Antrag zurück und stellten in ihrer Begründung die Vorbildfunktion des Lehrers heraus:

Ein Lehrer habe aufgrund des mit dem Lehramt verbundenen pädagogischen Gesamtauftrags neben der reinen Wissensvermittlung auch eine Vorbildfunktion zu erfüllen. Dementsprechend sei von ihm zu erwarten, dass er im Dienst auch bei spannungsgeladenen Situationen im Umgang mit Dritten angemessen reagiere und sich selbst bei etwaigen Provokationen nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt hinreißen lasse. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall mit dem Abbruch des Unterrichts und dem Verlassen des Schwimmbades gemeinsam mit den Schülern und dem Referendar eine offenbar gewaltfreie Konfliktlösungsmöglichkeit zur Verfügung stand und insbesondere keine konkrete Gefährdung der ihm anvertrauten Schüler ein gewaltsames Vorgehen erforderte.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2004, Az: 2 A 11630/04.OVG



Kein Abitur mehr nach der alten Prüfungsordnung - Neustadter Schüler unterliegt im Abiturstreit


Ein Abiturient des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums in Neustadt ist mit seinem Antrag, das Abitur nach der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Prüfungsordnung ablegen zu dürfen, beim Verwaltungsgericht gescheitert.
Wie im Fall des Hannah-Arendt-Gymnasiums in Hassloch entschieden die Richter, dass der Schüler an seiner Schule über die neue Abiturprüfungsordnung und die darin geregelte Bedeutung der freiwilligen Facharbeit ausreichend informiert worden sei. Somit bestehe kein Anspruch darauf, seine Qualifikation im Leistungsfachbereich ausnahmsweise nach der alten Prüfungsordnung zu ermitteln.
Am Käthe-Kollwitz-Gymnasium habe am 26. März 2004 eine für alle Schüler der damaligen Jahrgangsstufe 11 verpflichtende Vollversammlung mit dem Thema „Neueinführung der Facharbeit“ stattgefunden. Der MSS-Leiter habe bei dieser Veranstaltung über die neuen Bestimmungen informiert. Er habe darauf hingewiesen, daß das dritte Prüfungsfach bei der Leistungsfachqualifikation weggefallen und an dessen Stelle die Facharbeit getreten sei. Damit stehe fest, dass das Bildungsministerium an dieser Schule seiner Informationspflicht nachgekommen sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. März 2006 -2 L 223/06.NW -

Anmeldung zur Klassenfahrt

Die 10. Klasse einer Pfälzer Realschule plante eine Skifreizeit in die Schweiz. Ein Jahr vor der Fahrt hatte die Schule hierzu die Zustimmung der Eltern erfragt und die voraussichtlichen Gesamtkosten mit 250 Euro beziffert. Schriftlich angemeldet wurde auch eine Schülerin, die dann aber wegen Krankheit an der Klassenfahrt nicht teilnehmen konnte. Die Eltern weigerten sich jedoch, die auf sie entfallenden Kosten für Bus, Unterkunft und Vignette in Höhe von 98 € zu zahlen. In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Neustadt unterlagen die Eltern, ebenso in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz.

Die Richter waren der Auffassung, mit der erteilten Einverständniserklärung hätten die Eltern ihr Kind verbindlich zur Klassenfahrt angemeldet und sich damit auch zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Für die Klassenfahrt, als freiwillige schulische Veranstaltung, sei eine frühzeitige Buchung erforderlich gewesen, um überhaupt eine kostengünstige Unterkunft für eine große Gruppe in einem attraktiven Wintersportgebiet anmieten zu können. Wenn die Eltern ein Jahr vor der Fahrt ihr Einverständnis hierzu erklärten, umfasse dies auch das Ausfallrisiko und es sei in diesem Fall Sache der Eltern sich durch eine Reiserücktrittsversicherung abzusichern. Die Eltern seien daher -trotz Nichtteilnahme ihrer Tochter- zur Zahlung der anteiligen Kosten verpflichtet.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 A 11188/03.OVG, Urteil vom 9. Oktober 2003

Keine Parkerlaubnis für Lehrer

Der Transport schwerer Unterrichtsmaterialien rechtfertigt es nicht, einer Lehrerin einer von einer Anwohnerparkzone umgebenen Karlsruher Grund- und Hauptschule eine Ausnahmeparkgenehmigung zu erteilen, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Eine Lehrerin einer im Innenstadtbereich der Stadt Karlsruhe gelegenen Grund- und Hauptschule, beantragte bei der Stadt Karlsruhe die Erteilung einer Ausnahmeparkgenehmigung für die Anwohnerparkplätze, weil sie regelmäßig Heftstöße und sperrige Arbeitsmaterialien transportieren müsse und daher auf die Parkmöglichkeit angewiesen sei. Sie berief sich hierbei auf die Unzumutbarkeit der Parkalternativen sowie auf den staatlich geschützten Bildungsauftrag der Schulen.

Das VerwG Karlsruhe wolte sich dem Vorbringen der Lehrerin allerdings nicht anschließen: Die Leistungsfähigkeit des Schulwesens, die durch das Grundgesetz besonders geschützt sei, werde nicht dadurch gefährdet, dass die Klägerin ihr Auto nicht innerhalb der Anwohnerparkzone in unmittelbarer Nähe der Schule parken dürfe. Von daher sei die Ablehnung der Ausnahmeparkgenehmigung nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 08.08.2001 - 12 K 864/01-

Grundschule - Noten im 1. Schuljahr

Die Eltern einer Grundschülerin wehrten sich dagegen, dass ihre Tochter in der 1. und 2. Grundschulklasse keine Bewertungen ihrer Leistungen in Notenform erhielt, sondern lediglich ihr Sozial- und Arbeitsverhalten beschrieben war. Sie erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Begehren die Schule zu verurteilen, ihrem Kind ein Zeugnis für die Schuljahre 1 und 2 auszustellen, das keine Angaben über das Sozialverhalten enthält, sondern die Leistungen ihres Kindes in Notenform festlegt.

Das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Mit der Beschwerde gegen diese Urteile hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zu befassen:

Die Kläger trugen vor, der Erziehungsauftrag des Staates in der Schule umfasse nicht das Sozialverhalten, sondern bestehe nur insoweit, als Erziehung zur Wissensvermittlung notwendig sei. Sie hätten einen Informationsanspruch und damit einen Anspruch auf Notengebung, um die Leistungen ihrer Tochter -auch im Verhältnis zum allgemeinen Leistungsniveau der Klasse- beurteilen zu können.

Die Richter des Bundesverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde ab und argumentierten, dass der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule sich keineswegs auf die Wissensvermittlung beschränke, sondern auch -neben dem Elternhaus- die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten einschließe. Die Schule soll gerade zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen und das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranbilden. Mithin dürfe die Schule das Sozialverhalten als Gegenstand der staatlichen Schulerziehung auch im Zeugnis beurteilen, wie es vorliegend durch schriftliche Aussagen geschehen sei. Weder das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) noch das Recht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit könnten daher einen Anspruch gegen die Schule auf Unterlassung der Aussagen zum Sozialverhalten im Zeugnis herleiten.

Zwar stehe den Eltern und dem Schüler ein Anspruch auf angemessene Information über Leistungsvermögen und Lernfortschritt des Kindes zu, denn ohne diese Information könnten Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken nicht erfüllen. Dieser Informationsanspruch fordere aber nicht zwingend, dass die Leistungen des einzelnen Schülers nach Noten bewertet werden. Vielmehr kann diesem nach Auffassung der Richter jedenfalls in den Grundschulklassen 1 und 2 auch durch verbalisierte Zeugnisse, also schriftliche Aussagen zum Lernfortschritt in den einzelnen Bereichen, Rechnung getragen werden. Wie der Informationsanspruch zu erfüllen ist, habe der Staat als Träger der Schulhoheit nach seiner pädagogischen Gestaltungsfreiheit zu entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 290581 -7B170.80-

Lehrerin muss Schaden am Kopiergerät ersetzen

Eine Lehrerin, die am schuleigenen Fotokopiergerät eine Plastikfolie verwendet, die nur für den Overhead-Projektor bestimmt ist, muss dem Schulträger den hierdurch am Kopiergerät angerichteten Schaden ersetzen, so das Oberverwaltungsericht Rheinland-Pfalz.

Im entschiedenen Fall hatte eine Lehrerin eine nicht-kopiergeeignete Plastikfolie in das Kopiergerät der Schule eingelegt. Da diese Folie nicht hitzebeständig war und nur für den Overhead-Projektor eingesetzt werden durfte, entstand durch Beschädigung der Druckwalze an dem Kopierer ein Schaden in Höhe von 792 Euro.

Die Lehrerin trug vor, sie sei neu an die Schule gekommen und an dem Gerät wäre kein Hinweisschild  angebracht gewesen, wonach außer dem gewöhnlichen Kopierpapier nur spezielle Plastikfolien verwendet werden dürften.

Diesem Vorbringen konnten sich Richter am Oberverwaltungsgericht nicht anschließen: Das Kopieren auf Plastikfolie sei kein alltäglicher Kopiervorgang, sondern erfordere besondere Arbeitsschritte, wie das individuelle Einlegen des Kopieträgers. Der Lehrerin hätte es sich daher geradezu aufdrängen müssen, diesen Vorgang erst nach vorheriger Rücksprache mit der Schulsekretärin bzw. einem sonst zuständigen technischen Mitarbeiter auszuführen. Dies gelte um so mehr, als die Lehrerin selbst vorgetragen habe, dass ihr die Funktionsweise wegen der erst kurz zuvor erfolgten Aufnahme ihrer Tätigkeit am Gymnasium im Einzelnen noch gar nicht bekannt war. Die noch nicht erfolgte Einweisung durch den Schulträger hätte sie nicht zur Sorglosigkeit verleiten dürfen, vielmehr müsse in solchen atypischen Fällen die Initiative für eine Unterweisung von der Lehrerin ausgehen, zumal wegen des hohen Wertes des Kopiergerätes ihre Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch deutlich erhöht waren.

Die Lehrerin hat demnach nach Auffassung der Richter ihre Sorgfaltspflichten in besonderem Maße verletzt und ist ihrem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, zum Schadenersatz in Höhe von 792 Euro verpflichtet. Das Land habe diesen Schadenersatz an den geschädigten Landkreis als Schulträger abzuführen.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.5.2004, Az.: 2A 12079/03.OVG

Papiergeschosse im Klassenzimmer

In einer Unterrichtspause schossen 13-jährige Realschüler vor Eintreffen des Lehrers mit zusammengefalteten Papiergeschossen, die sie mit einem dünnen Gummi abfeuerten, den sie zwischen zwei Fingern hielten und ihn mit der anderen Hand spannten. Ein Schüler war an diesem Tag von einem Mitschüler auf diese Weise beschossen und getroffen worden, was ihn veranlasste, seinerseits Papiergeschosse auf diesen Mitschüler abzufeuern. Ein auf diesen Mitschüler gerichtetes Papiergeschoss verfehlte sein Ziel und flog in das rechte Auge einer Mitschülerin, die unbeteiligt daneben saß. Die Schülerin musste sich wegen der erheblichen Augenverletzung einer Heilbehandlung unterziehen, für die die gesetzliche Unfallversicherung über 3.000 Euro zahlen musste.

In einem Prozess vor dem Landgericht Trier erhob die Gesetzliche Unfallversicherung Regressansprüche gegen den 13-jährigen Schüler, der diese Verletzungen verursacht hatte.

Die klagende Unfallversicherung ist der Auffassung, dass das Schießen mit Papierkügelchen auch im Schulalltag nicht als Kinderei oder Spielerei bezeichnet werden, da damit stehts die Gefahr einer Augenverletzung verbunden sei. Der beklagte Schüler habe im Alter von 13 Jahren die erforderliche Einsicht gehabt, dass die Geschosse zu Verletzungen führen könnten. Er sei daher für sein Handeln verantwortlich und müsse im Wege des Regresses die Kosten der Heilbehandlung ersetzen. Auch sei angesichts der erheblichen Verletzungen mit weiteren ärztlichen Behandlungen zu rechnen. Der beklagte Schüler trug vor, dass es keineswegs vorhersehbar geschweige denn beabsichtigt gewesen sei, andere Schüler durch Papiergeschosse zu verletzen. Er habe dem Mitschüler, der ihn zuvor beschossen habe, lediglich auf dessen Jacke schießen wollen. Das Geschoss habe dann unglücklicherweise die neben diesem sitzende Mitschülerin ins Auge getroffen.

Das Landgericht Trier gabe der Unfallversicherung Recht: Zwar sei davon auszugehen, dass sich Schüler bei den typischen Schulunfällen durch Spielereien oder Raufereien sicherlich keine ernsthaften und dauerhaften Verletzungen zufügen wollten und somit ein bedingter Vorsatz für die Verlertzungsfolgen entfalle. Auch der beklagte Schüler habe weder den Eintritt einer ernsthaften Verletzung billigend in Kauf genommen, noch in grob fahrlässiger Weise außer Acht gelassen, dennoch sei er nach der gesetzlichen Regelung in § 110 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ersatz der finanziellen Aufwendungen verpflichtet.

Landgericht Trier, Urteil vom 17.7.2003, Az. 3 O 209/02

Schulschwänzen: Haftbefehl abgelehnt

Eine 16-jährige Schülerin hatte den Schulbesuch eingestellt. Bemühungen der Lehrer und der sozialen Dienste, sie zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zu bewegen, bleiben erfolglos. Daraufhin forderte die Schulbehörde die Schülerin förmlich zum Schulbesuch auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 50 Euro an. Im Falle der Nichtzahlung der 50 Euro wurde Ersatzzwangshaft angedroht. Da die Schülerin der Aufforderung nicht nachkam und wegen der Mittellosigkeit der Schülerin ein Beitreiben der 50 Euro aussichtslos erschien, ordnete die Schulbehörde schließlich 1 Tag Zwangshaft an. Diese Anordnung der Freiheitsentziehung steht unter Richtervorbehalt und daher nur dem Gericht zu, so dass die Schulbehörde beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht die richterliche Bestätigung der Maßnahme beantragte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Schulbehörde abgelehnt, die von der Schulbehörde hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Die Richter führten aus, dass es zwar im öffentlichen Interesse liege, der gesetzlichen Schulpflicht notfalls auch mit Zwangsmitteln Nachdruck zu verleihen. Hier sei aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da zur Durchsetzung ein milderes Mittel zur Verfügung stünde, nämlich die zwangsweise Vorführung zur Schule durch die Polizei. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Einwirkung auf die Schülerin die geeignetere Maßnahme, da die zwangsweise Vorführung zum Unterricht der Schülerin die Bedeutung des begangenen Rechtsverstoßes vor Augen zu führen. Erst wenn dieses Mittel nicht greife, könne als allerletztes Mittel die Anordnung von Zwangshaft in Erwägung gezogen werden.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 28.1.2004, Az. 1 S 21/04