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Zu fällen einen schönen Baum

braucht´s eine viertel Stunde kaum.

Zu wachsen, bis man ihn bewundert,

braucht er, bedenkt es,

ein Jahrhundert!

(Eugen Roth)

***

"Naturpark Pfälzer Wald"

Der Naturpark Pfälzer Wald besteht seit 1958. Im Jahr 1984 wurde die derzeit noch gültige Landesverordnung "Naturpark Pfälzer Wald" erlassen. Die landschaftliche Eigenart und die Schönheit des Pfälzer Waldes soll hierdurch erhalten bleiben, das Gebiet der Erholung dienen und die Erhaltung des Naturhaushalts sicherstellen. In den 10 Kernzonen soll eine Erholung in der Stille ermöglicht werden. 1993 erfolgte die Anerkennung des Naturparks als Biosphärenreservat durch die UNESCO.

Der Naturpark Pfälzer Wald umfasst die Verbandsgemeinden Dahn, Hauenstein, Hochspeyer, Lambrecht, Annweiler sowie Teile der Städte Pirmasens, Kaiserslautern, Neustadt, Landau, Bad Dürkheim und Grünstadt sowie Teile der Verbandsgemeinden Pirmasens-Land, Rodalben, Waldfischbach-Burgalben, Enkenbach-Alsenborn, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl, Eisenberg, Winnweiler, Bad-Bergzabern, Edenkoben, Landau-Land, Maikammer, Diedesheim, Freinsheim, Grünstadt-Land, Hettenleidelheim und Wachenheim.

Die Grenze zwischen Landau und Neustadt verläuft an der B 38: Zum Naturpark Pfälzer Wald gehören demnach Hambach, Diedesfeld, Maikammer etc.

Nicht zum Naturpark Pfälzer Wald gehören die Ortschaften Kirrweiler, Venningen, Duttweiler, Lachen-Speyerdorf.

Im Naturpark Pfälzer Wald befinden sich 45 bewirtschaftete Wanderhütten des Pfälzer-Waldvereins, 14 Naturfreundehäuser und etwa 50 Waldgaststätten.

Informationen zum Naturpark Pfälzer Wald unter www.naturschutz-pfaelzerwald.de.  

Weitere Naturparks in Rheinland-Pfalz:

"Naturpark Rhein-Westerwald", "Naturpark Nassau", "Naturpark Saar-Hunsrück" sowie "Naturpark Südeifel"

***

Rechte und Pflichten im Wald 

42 % der rheinland-pfälzischen Landesfläche sind Wald (rd. 828 000 ha). Damit gehört Rheinland-Pfalz zu den waldreichsten Bundesländern. Dominierende Waldbesitzart in Rheinland-Pfalz ist der Kommunalwald mit mehr als 1 800 waldbesitzenden Gemeinden  (47 % der Waldfläche). Staatswald des Landes und Privatwald im Eigentum von über 100 000 Waldbesitzern machen etwa je 25 % der Landeswaldfläche aus. Der Rest ist Bundeswald. (Landtag RLP, Drucks. 14/2051 S.81)

Was ist überhaupt ein Wald? Die bloße Ansammlung von Bäumen stellt noch keinen Wald im Sinne der Waldgesetze dar. Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) enthält eine ausführliche Legaldefinition in § 2 BWaldG  (unbedingt lesen!)

Verhaltensregeln im rheinland-pfälzischen Waldgesetz

§ 22 LWaldG: Betreten, Reiten, Befahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. ...

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. ...

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
  3. das Zelten im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 23 LWaldG: Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Abs. 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.