Fortbewegung auf allen Vieren
Längst hat sich ein großer Teil unseres Existenzkampfes auf den Straßenverkehr verlagert. Beim Start an der Ampel, beim Wechsel der Fahrspur, beim Überholen auf der Landstraße: Stets ist es - Darwin hatte es längst vorausgesagt- der Hemdsärmelige, der sich durchsetzt. Wer den aufrechten Gang aufgegeben hat und sich auf allen Vieren fortbewegt - auf vier Rädern, bedient sich wie ein Schimpanse, vielfach der Hände und Arme, wenn ihm nicht schnell genug die linke Spur geräumt wird. Aber auch sonst ist hinter dem Steuer so manches Verhalten zu finden, das aus dem Tierreich entstammt. Da stehen wir an einer Straßenkreuzung und die Köpfe hinter den Scheiben zuckeln auf der Suche nach der Vorfahrt hin und her wie die von Fischen in Aquarien. Da kreisen wir wie die Habichte um einen Häuserblock und stoßen zu, wenn wir endlich eine Parklücke erbeuten können.
Die Gesetze behandeln aber die Autofahrer, als seien sie Menschen und deshalb kann Ärger mit den Gerichten nicht ausbleiben, wie etwa beim Streit um den Parkplatz. Dabei macht die Rechtsordnung den Autofahrern hier das Verständnis recht leicht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dieser Grundsatz müsste auch in den Kopf solcher Fahrer passen, die selbst über längere Strecken den Hut aufbehalten. Wer also zuerst auf eine Parklücke zufährt, dem gehören für die nächste Zeit ein paar Quadratmeter, auf denen sich sein Wagen ausruhen kann.
Parkplätze aber kann man nicht reservieren - weder mit lautem Kriegsgeschrei aus dem heruntergekurbelten Fenster, noch etwa mit der Hilfe der Ehefrau, die man ausgesetzt hat und die dann, wie ein Engel mit dem Flammenschwert, anderen Autofahrern den Weg versperrt. Und wenn es dann wegen des Erstgeburtsrechts an einem Parkplatz zum Streit kommt, müssen die Gerichte den Autofahrern Nachhilfeunterricht im Verkehrsrecht geben - und im Umgang miteinander.
Niemand darf einen Dschungelkrieg um eine Parklücke führen - auch wenn er sich seinen Nächsten am liebsten zurück auf die Bäume wünschte. (Nach R.Gerhardt, Von Fall zu Fall, Nomos)
Wegrollender Einkaufswagen
Rollt auf dem Parkplatz eines Supermarktes der Einkaufswagen weg und beschädigt ein anderes Fahrzeug tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung nur ein, wenn der Schaden durch den "Gebrauch des Fahrzeugs" verursacht wurde. Zum "Gebrauch" zählt auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs.
Das Landgericht Limburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz abgestellt war. Während der Vater den Schlüssel des Fahrzeugs suchte, bewegte die Tochter den Einkaufswagen, so dass er in Fahrt kam und gegen ein anderes Fahrzeug stieß. Die Privathaftpflichtversicherung müsse, so das Gericht für den Schaden aufkommen, da das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht "in Gebrauch" genommen war und infolge dessen die Kfz-Haftpflicht den Schaden nicht regulieren müsse. (LG Limburg, 3 S 263/92).
Zu einem anderen Ergebnis kam das Amtsgericht Frankfurt in einer neueren Entscheidung: Hier hatte sich auf einem Parkplatz ein Einkaufswagen verselbständigt, während ein Autofahrer den Griff des Einkaufswagens deshalb losgelassen hatte, um mit der sich in seiner Hosentasche befindlichen Fernbedienung die Heckklappe des Fahrzeugs zu öffnen. Hier liege nach Auffassung des Gerichts schon ein "Gebrauch" des Fahrzeugs vor, da das Aufschließen des Fahrzeugs schon dem Ladevorgang zuzurechnen sei. Demzufolge habe nicht die Privathaftpflicht, sondern die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden an dem beschädigten Fahrzeug zu regulieren (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.9.2003-301 C 769/03).
Benzin statt Diesel
Wer sein Fahrzeug mit Benzin statt Diesel betankt und dadurch den Motor ruiniert, hat keinen Anspruch gegen die Vollkaskoversicherung, so der Bundesgerichtshof.
Ein Ehemann befüllte das Kraftfahrzeug seiner Ehefrau mit Benzin statt mit Diesel. Dadurch wurden bei Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors beschädigt, die Reparaturkosten beliefen sich auf 4500 Euro. Die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehöre zu den Bedienungsvorgängen. Die Wahl des falschen Kraftstoffs stelle daher einen Bedienungsfehler dar, der nach dem Neustart die Beschädigung des Motors und somit zu einem Betriebsschaden geführt habe. Da kein Unfallschaden vorliege, müsse die Vollkaskoversicherung auch nicht für den Schaden aufkommen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.6.2003, Az. IV ZR 322/02)