Das Lebensalter im Recht - Inlineskating - Gesellenstück - Jugendschutzgesetze online -
Die Alten glauben alles,
die mittleren Alters bezweifeln alles und
die Jugend weiss alles.
(Oskar Wilde)
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Das Lebensalter im Recht
"Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an" heißt es in einem alten Schlager. Im richtigen Leben sieht dies natürlich ganz anders aus.
Von Geburt an nimmt der Mensch am Rechtsleben teil, er ist rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten. Ein Säugling kann -vertreten durch seine Eltern- Verträge schließen. Auch das ungeborene Kind nimmt schon am Rechtsleben teilnehmen, bevor es das Licht der Welt erblickt hat. Das Ungeborene kann schon Erbe werden, wenn der Vater vor der Geburt verstirbt und auch schon Prozesse führen, etwa hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft. Das Oberlandesgericht Schleswig hat einem Ungeborenen als Kläger einmal Prozesskostenhilfe gewährt. (...da es wahrscheinlich den Prozess nicht aus der -noch nicht vorhandenen- eigenen Tasche zahlen konnte). Ein noch nicht gezeugtes Kind kann sogar schon zum Nacherben eingesetzt werden.
Ab 3. Lebensjahr hat das Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Mit 6 Jahren beginnt die Schulpflicht. Kinder sind gesetzlich verpflichtet eine Schule zu besuchen.
Ab 7 Jahren ist das Kind beschränkt geschäftsfähig, d.h. es kann entweder mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern vertragliche Verpflichtungen eingehen oder aber von seinem Taschengeld kleinere Einkäufe tätigen (sog. "Taschengeldparagraph").
13 Jahre: Leichte -für Kinder geeignete- Beschäftigung in engen Grenzen erlaubt: z.B. in Landwirtschaft bis 3 Stunden täglich oder Austragen von Zeitschriften bis 2 Stunden täglich
14 Jahre: Bedingte Strafmündigkeit. Vorher ist ein Kind strafunmündig, d.h. es kann bei Diebstahl strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es muss aber möglicherweise mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen rechnen.
15 Jahre: Ferienjob darf angenommen werden, höchstens vier Wochen, einmal jährlich; Vorschlagsrecht bei Verteilung der elterlichen Sorge bei Scheidung der Eltern; Fahrberechtigung für Mofas (Prüfbescheinigung)
16 Jahre: Erlaubt sind Erwerb von Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit, Aufenthalt in Gaststätten bis 24 Uhr - Nachtbars ausgenommen. Abgabeverbot von leichten alkoholischen Getränken (außer Branntwein). Ausweispflicht beginnt; Heirat ist möglich, wenn der Ehegatte 18 Jahre alt ist und das Familiengericht der Ehe zustimmt. Widersprechen die Eltern der Heirat ohne trifftigen Grund, kann das Kind mit Erlaubnis des Gerichts dennoch die Ehe schließen. Führerscheinerwerb Klasse A1, L, M und T. Vereidigung als Zeuge ist ab 16 Jahren möglich.
18 Jahre: Volljährigkeit (bis 1.1.1975 lag das Volljährigkeitsalter bei 21 Jahren), d.h. volle Geschäfts- und Deliktsfähigkeit; aktives und passives Wahlrecht. Strafmündigkeit als Heranwachsender, es kann je nach Delikt (typische Jugendverfehlung) und Persönlichkeit entweder Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr anwendbar, d.h. mehr als 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag und 40 Stunden pro Woche möglich, Mindesturlaub von 25 Tagen verringert sich auf 18 Tage, Sonntags- und Nachtarbeit sind zulässig
21 Jahre: Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit.
25 Jahre: Mindestalter für die Wahl zum Schöffen oder ehrenamtlicher Arbeits- und Sozialrichter.
25 Jahre: Höchstalter für den Bezug von Kindergeld.
30 Jahre: Wählbar zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter.
40 Jahre: Wählbarkeit zum Richter am Bundesverfassungsgericht. Wer Bundespräsident werden möchte, der muss diesen Wunsch ebenfalls bis zu seinem 40. Geburtstag zurückstellen.
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Aus einem Parlamentsbericht über Kinderarbeit (1833)
"Die Kommission berichtet, dass Fabrikanten bereits Kinder im Alter von 5 bis 9 Jahren beschäftigen, dass die Arbeitszeit der Kinder 14-16 Stunden täglich dauert und dass die Fabrikanten es zulassen, wenn die Aufseher die Kinder schlagen und mißhandeln. Diese Kinder kennen gewöhnlich ihre Eltern nicht näher und wissen nur, dass jeden Morgen um fünf oder schon um vier Uhr ein Mann oder eine Frau kommt, um sie zu wecken. Die älteren Kinder tragen ihre noch schlafenden Geschwister auf dem Rücken in die Fabrik".
(Quelle: Baumann, Pol. Gemeinschaftskunde, Seite 212)
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Inline-Skating
Mehr als 10 Millionen Skater bevölkern Deutschlands Verkehrsflächen. Etwa 1000 Unfälle mit Beteiligung eines Skaters werden jährlich festgestellt, über 90% davon mit zum Teil schweren Gesundheitsschäden. Es handelt sich um eine der unfallträchtigsten Sportarten. Die straßenverkehrsrechtliche Einordnung von Inline-Skatern war lange Zeit umstritten. Die klärungsbedürftige Frage war, ob Inlineskates mangels straßenverkehrsrechtlicher Sonderbestimmunen als "Fahrzeuge" (§ 2 StVO), als "Sport- und Spielgeräte" (§ 31 StVO) oder als besondere Fortbewegungsmittel (§ 24 StVO) im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen sind. Die Einordnung wirft praktische Probleme auf und ist keinesfalls nur juristische Wichtigtuerei: Trifft etwa ein Skater innerorts an einer nicht mit vorfahrtsregelndem Zeichen versehenen Kreuzung auf ein von links kommendes Fahrzeug, wäre er -sofern er als "Fahrzeug" anzusehen wäre, nach § 8 I StVO ("rechts vor links") vorfahrtsberechtigt. Wäre er dagegen Führer eines "besonderen Fortbewegungsmittels", verhielte er sich sorgfaltswidrig, da auf diese Fortbewegungsmittel die Vorschriften über den Fußgängerverkehr Anwendung finden (§ 24 StVO) und er daher gegen die Gehweg-Benutzungspflicht aus § 25 StVO verstieße. Schließlich wäre auch ein Verstoß zu bejahen, wenn die Skates als "Sport- und Spielgerät" eingestuft würden, denn Sport und Spiel sind nur auf den besonders dafür zugelassenen Straßen erlaubt (§ 31 StVO).
Die alles andere als eindeutige Rechtslage hat die Gerichte auf den Plan gerufen. Während die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle der Fußgängerlösung folgten, entschied sich das Oberlandesgericht Oldenburg dagegen für die Fahrzeuglösung. Je nach OLG-Bezirk waren die Skater daher anderen Rechtsregeln unterworfen. Diese Rechtsunsicherheit war nicht nur bloßes Ärgernis, sondern konnte auch schwere (gesundheitliche) Folgen nach sich ziehen. Der Bundesgerichtshof schaffte dann endlich Klarheit: Inlineskates s ind bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber als "ähnliche Fortbewegungsmittel" (§ 24 StVO) anzusehen. Daher seien Inlineskater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen (Bundesgerichshof, Urteil vom 19.3.2002, Az. VI ZR 333/90).
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"Der Alten Rat, der Jungen Tat, macht Krummes grad."
(dt. Sprichwort)
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Gesellenstück
Ein Auszubildender, der im Rahmen seiner Ausbildung in einer Tischlerei ein Sideboard als Gesellenstück anfertigt, wird auch Eigentümer dieses Gesellenstückes. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Im Streitfall hatte ein Auszubildender ein Gesellenstück angefertigt. Kurz vor der Ablegung der Prüfung legte ihm der Meister ein Schriftstück vor, in dem sich der Auszubildende verpflichten sollte, wegen der verbrauchten Materialien einen Pauschalbetrag von 750 Euro zu zahlen. Hierfür sollte ihm dann (großzügig) sein Gesellenstück überlassen werden. Der Auszubildende lehnte eine solche Vereinbarung ab. Als ihm der Meister dann die Herausgabe verweigerte, klagte er beim Arbeitsgericht Aachen auf Herausgabe. Die Arbeitsrichter gaben seiner Klage statt. Die Berufung des Meisters hiergegen wurde vom Landesarbeitsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Richter waren übereinstimmend der Auffassung, dass dem Auszubildenden das Eigentum am Gesellenstück zustehe, da er der Hersteller des Werkes sei (§ 950 BGB). Bei der Herstellung eines Gesellenstücks stehe die eigene geistige Leistung des Prüflings im Vordergrund. Die Anfertigung diene vorrangig den Interessen des Prüflings und nicht den wirtschaftlichen Interessen des Ausbildungsbetriebes. Der Ausbilder bleibe nur dann Eigentümer des Gesellenstücks, wenn der Materialwert des Prüfungsstücks deutlich höher als der Wert der Arbeitsleistungen des Prüflings sei, wie dies etwa bei Goldschmiede- oder Kürschnerarbeiten der Fall sein könne. Die verbrauchten Materialen für das Sideboard hingegen lägen bei ungefähr 1000 Euro, der Schätzwert des fertiggestellten Gesellenstücks hingegen bei 3500 Euro. Somit übersteige der Wert der Verarbeitung den Materialwert bei weitem, so dass der Auszubildende Eigentümer des Sideboardes geworden sei. Der Ausbilder hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten, da dies in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbildungsgesetz ausdrücklich festgeschrieben ist. (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.12.2001, Az.10 Sa 430/01)
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG):
(1) Der Ausbildende hat... dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
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Elterliches Züchtigungsrecht
Das elterliche Züchtigungsrecht wurde im Jahr 2000 abgeschafft. Eltern haben kein Recht ihre Kinder zu schlagen. Nachdem das Züchtigungsrecht des Feudalherren gegenüber seinem Gesinde, des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau, des Meisters gegenüber dem Lehrling und vor allem des Lehrers gegenüber den Schülern abgeschafft wurde, war es im Jahr 2000 auch endlich soweit, dass das elterliche Züchtigungsrecht Rechtsgeschichte wurde.
Wer es nicht glaubt, sollte § 1631 unseres Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufschlagen. Dort heißte es in Absatz 1 wörtlich: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig".
Am Beginn des dritten Jahrtausends sind andere Erziehungsmaßnahmen gefragt: Lob und Belohnung oder aber auch Sanktionen wie Taschengeld-, Ausgeh- oder Fernsehverbot.
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Gesetze online:
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - JArbSchG
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BSchArbV)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) (vormals: Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
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Gehaltsabrechnung eines Auszubildenden:
(Quelle: Safety1st Schulportal)