Bolzplatz in Neustadt-Diedesfeld - Fahrrad-Fahrverbot - Kinderspielturm im Garten - Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten - Landwirt muss Schadenersatz leisten - Denkmalgeschütztes Haus - Grundsteuer auch für Familien mit Kindern - Schrotkugel in Wildgericht - Holzabfuhr mit Folgen - Jäger erschießt Hund statt Wildschwein - Austritt aus Winzergenossenschaft - Hobbygärtner - Türenschlagen im Gericht - Verbotener Kapuzenpulli - Hundebiss - Streupflicht der Gemeinde - Nußdorfer Weinfest - Teure Halskette - Benzin statt Diesel - Keine Kfz-Zulassung ohne Einzugsermächtigung- BASF darf Emissionen messen
IM NAMEN DES VOLKES
Bolzplatz in Neustadt-Diedesfeld darf weiter genutzt werden
Die Baugenehmigung zur Errichtung eines „Multifunktionsplatzes“ in Neustadt-Diedesfeld führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen der in einem angrenzenden Mehrfamilienhaus wohnenden Nachbarn, dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz.
Durch Baugenehmigung erteilte die Stadt Neustadt die Erlaubnis, auf einer seit längerem vorhandenen Spiel- und Sportfläche im Abstand von ca. 14 Metern zwei Fußballtore aufzustellen. Zum Grundstück der Nachbarn hin ist auf einer Betonstützmauer ein Ballfangzaun errichtet. Gegen die Baugenehmigung legten die Nachbarn Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie machten unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Der „Multifunktionsplatz“ sei neben der Wohnbebauung zulässig, weil seine Nutzung als Bolzplatz nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führe. Zwar könne das Nebeneinander von Wohnen und „Bolzen“ im Einzelfall zu Problemen führen. Jedoch habe die Stadt Neustadt der Baugenehmigung Auflagen beigefügt, die den Schutz der Nachbarschaft ausreichend gewährleisteten. Die inzwischen angelegte bepflanzte Erdböschung reduziere die Aufprallgeräusche von Fußbällen erheblich. Ein Drehkreuz im Eingangsbereich verhindere das Befahren mit Mopeds oder Motorrollern. Darüber hinaus erlaube die Baugenehmigung das Ballspielen allgemein nur bis 20:00 Uhr und das Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahren. Sollte der Bolzplatz trotzdem missbräuchlich genutzt werden, müssten die Polizei oder das Ordnungsamt einschreiten.
OVG Koblenz, Beschluss vom 22.8.2007, Az.: 8 B 10784/07.OVG
(Fahrrad)fahrverbot für betrunkenen Radfahrer
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, das Fahrradfahren verbieten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall war der Antragsteller, der keinen Führerschein besitzt, nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien fahrend unterwegs gewesen und dabei einer Polizeistreife aufgefallen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,67 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde untersagte ihm deshalb mit sofortiger Wirkung das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder u.a.)
Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein Fahrrad – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Da der Antragsteller das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Behörde auf seine fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und das Fahrverbot aussprechen dürfen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Betroffene angegeben habe, aus finanziellen Gründen zur Einholung eines Gutachtens nicht in der Lage zu sein: Das Gesetz mute einem Verkehrsteilnehmer diese Kosten ebenso zu wie die Kosten, die für andere Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich seien.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2.4. 2007 – 3 L 295/07.NW –
Kinderspielturm darf bleiben
Ein im Garten eines Wohngrundstücks errichteter Kinderspielturm ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hinzunehmen. Die Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten hat das Gericht deshalb abgewiesen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Familienvater im Garten seines Grundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in einem Abstand von 1,50 m zur Grenze einen Spielturm aufgestellt. Dieser besteht aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen. Die Grundfläche des Turms beträgt 3,50 qm, die Höhe am First 3,50 m. An den Spielturm schließt sich ein knapp 3 m langer Holzbalken – mit Schaukel - an, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt.
Der Nachbar wandte sich daraufhin an die Kreisverwaltung und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass der Turm unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften errichtet worden sei. Zudem könne von ihm aus auch Einblick in sein Grundstück genommen werden. Ebenso unzumutbar sei der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm.
Die Klage blieb ohne Erfolg: Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Landesbauordnung über Abstandsflächen liege nicht vor, denn diese seien nur auf Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung anwendbar, somit nicht auf einen Kinderspielturm. Auch gebe es in bebauten Bereichen in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Dasselbe gelte für die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art - und damit auch in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet - üblich und hinzunehmen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.4.2008 – 4 K 25/08.NW
Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen
Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Steuerbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jedoch Recht.
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet seien und am Studienort eine Nebenwohnung nutzten, verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Darüber hinaus sei die Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unterhaltsleistung nutzten, stellten jedoch im allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis, so das Oberverwaltungsgericht.
OVG - Beschluss vom 29.1.2007, Az.: 6 B 11579/06.OVG
Landwirt muss Schadenersatz an Jagdpächter zahlen
Ein Landwirt, der mit seinem Kreiselmäher junge Rehe tötet, muss dem Jagdpächter Schadenersatz leisten, so entschied das Landgericht Trier in einem Rechtsstreit, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Ein Landwirt mähte mit einem Kreiselmäher ohne Anbringung eines Wildretters die Weide hinter seinem Hofgelände, als sich der Jagdpächter zum Abendansitz begeben wollte. Der Jäger informierte den Landwirt darüber, dass sich in der zu mähenden Wiese Rehkitze befinden würden und bat ihn, die Mäharbeiten kurz einzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Kitze aus der Wiese heraus zu tragen. Dies hatte der Landwirt mit den Worten: „Deine Kitze interessieren mich nicht. Wir lassen uns von dir nichts vorschreiben. Ich mähe weiter“, abgelehnt. Am nächsten Morgen fand der Jäger in der gemähten Wiese die blutigen Überreste von zwei durch den Kreiselmäher zerstückelten Rehkitzen.
Der Jagdpächter forderte daraufhin vom Landwirt Schadenersatz in Höhe des Preises für Lebendtiere in Höhe von 2 X 680 Euro, somit 1360 Euro. Der Landwirt argumentierte, dem Jäger stünde überhaupt kein Recht zu, von ihm Schadenersatz zu verlangen, vielmehr könne dies nur eine Angelegenheit der Jagdgenossenschaft sein.
Die Trierer Richter stellten sich allerdings auf die Seite des Jägers und sprachen diesem Schadenersatz für 2 Lebendtiere (1360 Euro) zu und entschieden, dass der Jäger auch berechtigt sei, diesen Schaden geltend zu machen. Aufgrund des Pachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft habe der Jäger ein Jagdausübungsrecht und damit das Aneignungsrecht an den im Revier befindlichen Tieren. Der Jäger könne auch den Preis für Lebendtiere als Schadensersatz geltend machen und nicht lediglich den Wildbreterlös. Bei der Höhe des Schadens sei aber zu berücksichtigen, ob der Zuchtwert der getöteten Tiere eine Rolle spiele oder nicht.
Im vorliegenden Fall, so die Richter, wollte der Jäger das Leben der im Feld befindlichen und durch die Mäharbeiten des Beklagten getöteten Rehkitze retten. Es sei ihm daher ersichtlich auf die Erhaltung des Lebens der Rehkitze und ihren Zuchtwert angekommen , weshalb die Richter für die Bemessung des Schadens den Zuchtwert und nicht lediglich den Wildbreterlös zugrunde legten. Der Zuchtwert der Rehkitze entspreche den Kosten für die Beschaffung zweier Lebendtiere.
Landgericht Trier, 1 S 183/04 Landgericht Trier - rechtskräftig -
Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden
Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines um 1700 errichteten und im Jahre 1984 unter Denkmalschutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses. Seinen Antrag auf Abrissgenehmigung lehnte die zuständige Denkmalschutzbehörde ab.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Eigentümer Recht: Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne, so dass seine Rechtsposition den Namen "Eigentum" nicht mehr verdiene. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits ergebe für das Gebäude des Klägers einen jährlichen Verlust von über 1.000,-- €. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten, so das Oberverwaltungsgericht.
OVG, Urteil vom 30.3.2006; Az: 1 A 10178/05.OVG
Grundsteuer auch für Familien mit Kindern
Eine Familie mit drei Kindern ist nicht von der Zahlung der Grundsteuer befreit, so das Verwaltungsgericht Neustadt.
Ein Ehepaar aus der Pfalz hatte dem Grundsteuerbescheid betreffend ihr Einfamlienhaus über 309,79 € für das Jahr 2005 widersprochen mit der Begründung, dass sie drei Kinder hätten und die fünfköpfige Familie allein vom Einkommen des Vaters lebe. Es verstoße gegen den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Familie, wenn eine Familie wie ihre Grundsteuer in derselben Höhe zahlen müsse wie ein Ehepaar ohne Kinder, welches über zwei Einkommen verfüge.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht (leider) nicht gefolgt. Eine Ermäßigung oder ein Entfallen der Grundsteuer für Familien mit Kindern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese sei eine Real- bzw. Objektsteuer: Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objekts. Somit unterliege im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes Grundeigentum im Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung. Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seine persönliche Beziehung zum Steuergegenstand komme es nicht an. Aus Artikel 6 Grundgesetz ergebe sich nichts anderes, denn dem Staat stehe bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots und des Förderungsauftrags zugunsten von Familien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nicht verpflichtet, bei sämtlichen Steuerarten danach zu unterscheiden, ob eine Familie mit Kindern betroffen sei oder nicht.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 1 K 1285/05.NW -
Schrotkugel in Wildgericht
Beisst sich der Gast eines Restaurants an einer in seinem Essen (Rehrücken) steckenden Schrotkugel einen Zahn aus, so kann er vom Wirt Schmerzensgeld (vorliegend 500 Euro) verlangen. Allerdings gekürzt um 25 Prozent, weil er mit einer Schrotkugel in einem Wildgericht rechnen müsse.
Amtsgericht Waldkirch, Az. 1 C 397/99
Teures Brennholz - Holzabfuhr mit Folgen
Ein Mann aus dem Landkreis Kaiserslautern hatte sich beim dortigen Revierförster die Erlaubnis eingeholt, im Wald Brennholz zu machen und dieses auf einem ansonsten für den öffentlichen Verkehr gesperrten Waldweg abzutransportieren. Auf der Mitte dieses Waldweges befindet sich ein verankerter Pfosten, der an diesem Tag zum Abtransport des Holzes umgelegt war. Beim Überfahren dieses umgelegten Pfostens blieb der Mann mit seinem Fahrzeug infolge der tiefen Fahrspuren mit dem Unterboden an der Pfostenverankerung hängen, was einen Schaden von 4.500 DM an seinem Fahrzeug verursacht hat.
Der Mann reichte beim Landgericht Kaiserslautern Schadenersatzklage gegen die Gemeinde wegen Verletzung von Amtspflichten (Verkehrssicherungspflicht) ein. Er war der Auffassung, dass es sich zwar um einen unbefestigten Feldweg handele. Da der Revierförster ihm aber die Erlaubnis erteilt habe, diesen zum Holzabtransport mit seinem Auto zu befahren, hätte für die Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend bestanden, dass sie die beiden tiefen Spurrillen hätte auffüllen müssen, so dass es zu keiner Kollision mit der Verankerung des Absperrpfostens gekommen wäre.
Die beklagte Gemeinde trug indessen vor, es handele sich hier um einen Feldweg, bei dem sich die Verkehrssicherungspflicht darauf beschränke, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge diesen Weg gefahrlos nutzen können. Diese wären keineswegs an der Pfostenverankerung hängen geblieben, da sie eine höhere Bodenfreiheit hätten.
Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab und stellte sich auf die Seite der beklagten Gemeinde. Diese habe den Feldweg in einem Zustand erhalten, der landwirtschaftlichen Fahrzeugen eine gefahrlose Nutzung ermögliche. Weitere Verkehrssicherungspflichten seien nicht zu fordern, auch dann nicht, wenn –wie vorliegend- dem Kläger der Abtransport von Holz ausnahmsweise gestattet war. Denn diese Erlaubnis erstrecke sich nur auf den Abtransport auf dem ansonsten gesperrten Weg. Es sei daher Sache des Klägers gewesen, den Weg mit einem hierfür geeigneten Fahrzeug zu befahren. Tue er dies nicht, so sei dies sein eigenes Risiko.
Landgericht Kaiserslautern, Az. 3O 111/02, Urteil vom 28.3.2002
Jäger erschießt Hund statt Wildschwein - Jagdschein eingezogen
Ein Jäger, der ein Wildschwein mit einem Hund verwechselt und diesen erschießt, ist seinen Jagdschein los. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Jägers ab.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, der fünf Jahre im Besitz eines Jagdscheins war, im Sommermonat August gegen 20.35 Uhr, aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftet, die Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten Maisfeld.
Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein; für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Hiergegen erhob der Jäger Klage und machte geltend, dass er den Hund in der fortgeschrittenen Dämmerung wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten habe. An der betreffenden Stelle seien zudem Saufährten vorhanden gewesen.
Das Gericht sah die Sache völlig anders: Der Kläger habe nämlich eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt, nämlich die Pflicht, vor einer Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 4 K 758/06.NW
Beendigung der Mitgliedschaft in einer Winzergenossenschaft
Das Landgericht Landau hatte die Frage zu klären, ob die Aufgabe des Winzerbetriebes einen sofortigen Austritt aus der Winzergenossenschaft zur Folge hat oder ob auch im Fall der Aufgabe des Weinbaus Kündigungsfristen einzuhalten sind. Der Winzer trug vor, er habe 200 ar Wingerten bestellt, die Pachtverträge aber gelöst, Pächterin sei nunmehr seine Ehefrau, die die Trauben nach der Lese unverarbeitet verkaufe. Er habe der Genossenschaft daher angezeigt, dass er nicht mehr Inhaber eines Weinbaubetriebes sei und die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft erklärt. Weiterhin hat er sich bei seiner fristlosen Kündigung auf eine Vielzahl von Versäumnissen von Verantwortlichen der Genossenschaft berufen.
Das Landgericht Landau stellte sich auf die Seite der Winzergenossenschaft und wies die Feststellungsklage des Winzers ab. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ende nicht schon automatisch mit der Aufgabe des Winzerbetriebs, vielmehr habe er die vorgeschriebenen Kündigungsfristen einzuhalten.
Landgericht Landau, Az. 2O 40/01, Urteil vom 31.5.2001
vgl. Genossenschaftsgesetz (GenG): § 65 Kündigung/Austritt
Hobbygärtner sind keine Landwirte
Ein Weg, der durch das Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" gesperrt ist, darf auch dann nicht von einem Hobby-Gärtner genutzt werden, wenn darunter das Zusatzzeichen "landwirtschaftlicher Verkehr frei" angebracht ist, so das Oberverwaltungsgericht NRW.
Ein Hobby-Gärtner hatte mit seinem Pkw einen Zufahrtsweg benutzt, an dem o.g. Verkehrszeichen angebracht waren, um zu einem Kleingartengelände zu gelangen. Er verließ sein Fahrzeug, um Werkzeug, Erde und Torf auf seinem Gartengrundstück abzuladen. Als er wenig später zum Fahrzeug zurückkehrte, stand neben seinem Fahrzeug ein Abschleppwagen, der durch die Ordnungsbehörden verständigt worden war. Er setzte sein Fahrzeug selbst weg, erhielt aber für die Leerfahrt einen Kostenbescheid. Hiergegen legte er Widerspruch ein, in dem er darauf hinweis, dass die Sperrung für ihn nicht gelte, da er Landwirtschaft betreibe. Er beackere eine Fläche von 420 qm, auf der er Kartoffeln, Gemüse, Kräuter und Obst anbaue. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch zurück gewiesen. Das Oberverwaltngsgericht hat die Berufung ebenfalls zurückgewiesen.
Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Fahrt mit einem Pkw durchaus dem landwirtschaftlichen Verkehr zugeordnet werden kann. Die Fahrt müsse jedoch zum Zwecke landwirtschaflticher Bodennutzung erfolgen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn als Landwirtschaft gelte nur die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe, nicht jedoch die hobbygärtnerische Landbestellung. Diese sei gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung. Da der Kläger seine Gartenparzelle lediglich hobbymäßig bestelle, könne ihm die Ausnahmeregelung "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nicht zugute kommen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.6.2002 -Az. 5A 1533/01-
Türenschlagen im Amtsgericht
Wer nach einem verlorenen Prozess die Saaltür eines Gerichtssaales zuschlägt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.
Das Amtsgericht Ludwigshafen belegte jüngst einen Wohnungseigentümer mit einem Ordnungseld von 200 Euro. Grund: Er hatte nach einem Prozess beim Verlassen des Sitzungssaals die Tür zugeschlagen, was das Gericht als Ungebühr und Verletzung der Würde des Gerichts wertete.
Hiergegen wehrte sich der Gemaßregelte vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken. Er trug vor, die Sache sei schon nicht so arg gewesen, ihm sei die Tür halt aus der Hand gefallen.
Dem konnten sich OLG-Richter jedoch nicht anschließen und befanden, das Protokoll des Amtsgerichts über seinen spektakulären Abgang sei eindeutig, so dass er mit dieser Schutzbehauptung bei den Richtern kein Gehör fand.
(Pfälzisches OLG Zweibrücken, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 W 199/04)
Kapuzenpulli mit Aufschrift "Polizei"
Weil er einen Kapuzenpulli anhatte, der mit der Aufschrift "Polizei" versehen war, geriet ein Mann aus Kaiserlautern in die Mühlen der Justiz. Der Mann befand sich nach Arbeitsende bekleidet mit blauer Arbeitshose, hohen Arbeitssicherheitsschuhen, einem grünen Kapuzenpulli mit der Aufschrift "Polizei", einer weißen Baseball-Mütze sowie einem Rucksack auf dem Weg nach Hause, als er von Polizeibeamten kontrolliert wurde.
Wegen des Pullis wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Tragens von Polizeiuniformteilen (§ 132a StGB) eingeleitet und er deswegen auch vom Amtsgericht Kauserslautern zu einer Geldstrafe von 200 Euro verurteilt. Seine Berufung hatte das Landgericht Kaiserslautern zurückgewiesen. Das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken war jedoch im Revisionsverfahren anderer Ansicht und sprach den Angeklagten frei. Es war der Ansicht, das nach dem äußeren Erscheinungsbild (Arbeitsschuhe, blaue Arbeitshose, Baseballmütze, Rucksack) das Auftreten des Angeklagten nicht habe dazu führen können, dass er den Anschein der Berechtigung des Tragens von Uniformen erwecken konnte. Die Richter führten weiter aus, dass die Annahme, der Angeklagte wolle sich als Polizeibeamter gerieren, angesichts der Zusammenstellung der Kleidung fernliegend erscheint. Da der Sachverhalt angesichts der Gesamtumstände auch keine strafrechtliche Relevanz hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr (§ 132a Abs. 2 StGB) biete, wurden die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Az. 6010 Js 15546/00 - 1 Ss 162/02 - Beschluss vom 16.10.2002
Hundebiss
Der Schäferhund "Ajax" eines beklagten Hundehalters hatte einen 11-jährigen Jungen beim Ballspiel gebissen. Das Amtsgericht Germersheim wies die Klage gegen den Tierhalter zunächst ab, da es sich nach seiner Auffassung um ein Nutztier handele, das vom Hundehalter ordnungsgemäß beaufsichtigt worden sei. Das Landgericht Landau hob das Urteil auf und gab dem 11-jährigen Jungen Recht. Ein Haftungsprivileg (§ 833 S. 1 BGB) lehnten die Landauer Richter ab, da der Hundehalter kein besonderes berufsspezifisches Sicherungsbedürfnis darlegen konnte und der Hund somit nicht als Nutztier, sondern als sogenanntes "Luxustier" einzustufen sei. Der Hundehalter hafte daher in jedem Fall bei Schadenszufügung unabhängig davon, ob das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt sei oder nicht. Das Nutztierprivileg, so hielten die Landauer Richter in ihrem Urteil weiter fest, gelte aber für einen Hofhund, der zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, auf einen Wachhund für private Häuser und Wohnungen treffe dies nicht zu.
Amtsgericht Germersheim, Az. 3 C 407/01, Urteil vom 19.2.2002 (aufgehoben) / Landgericht Landau, Az. 1 S 87/02, Urteil vom 5.7.2002
Räum- und Streupflicht der Gemeinde
Ein Verkehrsunfall, der sich auf eisglatter Fahrbahn an der Kreuzung Industriestraße/Ostring in Landau zugetragen hatte, musste vom Landgericht Landau entschieden werden. Es gab dem klagenden Fahrzeughalter Recht und sprach ihm einen Schadenersatzanspruch zu, da die Behörden ihrer Räum- und Streupflicht nicht in genügendem Umfang nachgekommen seien.
Der Sohn des Fahrzeughalters fuhr mit dem VW-Bus, SüW-A...., abends gegen 21.30 Uhr auf o.g. Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit an eine Ampel heran. Als diese auf Rot umschaltete musste der Fahrzeugführer das Fahrzeug abbremsen. Infolge Eisglätte geriet er mit dem VW-Bus von der Fahrbahn ab und stieß gegen ein geparktes Fahrzeug.
Der Kläger macht geltend, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn die Gemeinde ihrer Streupflicht an dieser vielbefahrenen Kreuzung nachgekommen wäre.
Die Gemeinde hielt dem entgegen, dass die Kreuzung Industriestr./Ostring in ihrem Streuplan lediglich dem nichtprioritären Kategorie B zugeordnet sei und sie somit nur in diesem Bereich in der Zeit von 9-15 Uhr Streu- und Räumarbeiten durchzuführen habe.
Dieser Einlassung konnte sich allerdings das Gericht nicht anschließen: Der Umfang der Streupflicht richte sich nach den örtlichen Verhältnissen, nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Verkehrsaufkommen sowie Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen. Innerhalb geschlossener Ortschaften bestehe jedoch an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht. Bei der Kreuzung handele es sich um die Einmündung zweier vielbefahrener Straßen. so dass sich die Streupflicht nach dem Tagesverkehr zu richten habe, d.h. bei Einsetzen des Verkehrs am Morgen und bis gegen 20.00 Uhr am Abend. Hätte die Gemeinde daher bis 20 Uhr ihre Streupflicht wahrgenommen und so einer Eisbildung entgegen gewirkt, wäre der auf Eisglätte zurückzuführende Verkehrsunfall um 21.30 Uhr vermieden worden.
Aufgrund der Geschwindigkeit von ca. 40 km/h, die der Fahrzeugführer beim Zufahren auf die Ampel gehabt habe, sei von einem Mitverschulden von 25% auszugehen, so dass dem Kläger der geforderte Schadenersatz zu drei Viertel zugesprochen wurde.
Landgericht Landau, Az. 4 O 755/01, Urteil vom 18.1.2002
Nußdorfer Weinfest: Schadenersatzansprüche
Das Landgericht Landau hatte über eine Schadenersatzklage eines jungen Mannes wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung von Polizeibeamten zu entscheiden.
Der Kläger befand sich zusammen mit Freunden am Abend des 30.07.99 auf dem Weinfest im Landauer Stadtteil Nußdorf. Gegen Mitternach verständigte er die Polizei wegen einer ihm zugefügten Körperverletzung. Zwei daraufhin erschienene uniformierte Polizeibeamte führte er dann in den Hof eines Weingutes. Dort wurde den Beamten ein Mann gezeigt, der mit mehreren Personen zusammen an einem Tisch saß und der als vermeintlicher Täter bezeichnet wurde. Die Polizisten nahmen die Personalien des mutmaßlichen Täters, der sich nicht ausweisen konnte, auf. Auf der Wache stellten die Beamten dann fest, dass die mitgeteilten Personenangaben falsch waren, so dass die Täter nicht ermittelt werden konnten. Der Kläger, der als Folge des Faustschlages eine Zahnverletzung im Oberkiefer erlitten hat, sieht eine Pflichtverletzung der Beamten darin, dass diese es unterlassen haben, sich Sicherheit über die Identität der beiden ausweislosen Personen zu verschaffen. Nur wegen dieser Nachlässigkeit der Polizei sei es ihm nun nicht möglich, seine Ansprüche gegen den Täter auf Schmerzensgeld durchzusetzen, weshalb der Dienstherr der Beamten (Land Rheinland-Pfalz) hierfür einzustehen habe.
Das Landgericht Landau hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege keine Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten vor. Die mutmaßliche Tägergruppe sei befragt worden und zwei der Befragten hätten sich auch ausweisen können. Die ungeprüfte Aufnahme der Personalien der beiden ausweislosen Personen habe genügt. Zudem hätten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben nicht vorgelegen und der nächtliche Trubel in einem vielbesuchten Weingut von den Polizeibeamten bedacht werden müssen. Das Urteil ist rechtskräftig
Landgericht Landau, 2 O 160/01, Urteil vom 28.6.2001
Umtauschrecht einer teuren Halskette
Am 23.12.2000 kaufte ein fürsorglicher Ehemann in einem Landauer Juweliergeschäft eine Halskette zum Preis von 3.595 DM als Geschenk für seine Frau. Diese wollte aber zu Weihnachten keine Halskette, sondern lieber eine Espressomaschine. In weiser Vorahnung hatte der Ehemann deshalb schon mit dem Juwelier ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen vereinbart. Dem Kläger wurde vom Juwelier allerdings die Rückzahlung des Geldes verweigert und ihm nach den Weihnachtsfeiertagen lediglich ein Gutschein ausgehändigt. Hiermit gab sich der Käufer nicht zufrieden. Das Amtsgericht hat zwar in 1. Instanz das Verlangen des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen, sein Rechtsmittel zum Landgericht Landau führte allerdings zum Erfolg.
Die Parteien hätten ein Recht zum Umtausch vereinbart und dabei durchaus unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der möglichen Rückabwicklung gehabt. Der Kläger ging davon aus, bei Nichtgefallen sein Geld zurück zu erhalten, der Verkäufer davon, lediglich eine Gutschrift erteilen zu müssen, da ansonsten die sicherlich berechtigte Gefahr bestehe, dass Kunden wertvollen Schmuck über die Feiertage tragen wollten und ihn danach wieder zurückbringen würden.
Eine Vertragsauslegung durch das Landgericht erfolgte dennoch zu Gunsten des Käufers: Mit dem gewollten Umtauschrecht habe der Käufer zu erkennen gegeben, dass er sich nicht sicher sei, das die Halskette seiner Frau zusagen würde. Auch habe der Kläger nicht erwähnt, dass seine Frau sich überhaupt Schmuck zu Weihnachten wünsche, so dass der Verkäufer hätte darauf hinweisen müssen, dass der Kläger sich trotz des Umtauschrechts schon endgültig auf zumindest ein anderes Schmuckstück festgelegt habe. Die nicht eindeutige Erklärung über das Umtauschrecht geht daher nach Auffassung der Landauer Richter zu Lasten des Verkäufers, der den vollen Kaufpreis zurück zahlen muss.
Landgericht Landau, Az. 1 S 178/01, Urteil vom 7.12.2001
Dienstwagen – Superbenzin statt Diesel
Ein Polizeibeamter hatte einen Dienstwagen der Marke Mercedes-Benz 220 CDI mit Superbenzin statt mit Diesel betankt. Danach fuhr er noch etwa vier Kilometer bis zur Dienststelle. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs beliefen sich anschließend auf 2.800 Euro. Der Dienstherr des Beamten, das Land Rheinland-Pfalz, konstatierte, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorliege und forderte den Beamten zur Zahlung auf. Der Beamte weigerte sich und suchte Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, das seine Klage abwies. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Berufung ebenfalls zurück und begründete dies damit, dass der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit dem ihm dienstlich anvertrauten Sachen schulde. Vor der Betankung des Fahrzeugs hätte er sich daher unbedingt vergewissern müssen, welchen Kraftstoff der ihm überlassene hochwertige Dienstwagen benötigt. Wenn er dies nicht tue, so handele er grob fahrlässig und müsse daher für den Schaden einstehen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az. 2a 11982/03.OVG, Beschluss vom 26.2.2004
Keine Kfz-Zulassung mehr ohne Einzugsermächtigung
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden.
Eine Einzugsermächtigung ist im Vergleich zur ausstellung einer Überweisung oder Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit -dem Interesse aller Bürger- auch der Kosteneinsparung diene.
Oberverwaltungsgericht RLP, 29.08.2005, Az. 7A10872/05.OVG
OVG: BASF darf Emissionen messen
Die BASF hat einen Anspruch darauf, als Messstelle nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz anerkannt zu werden, um bei anderen Anlagenbetreibern Emissionsmessungen vornehmen zu können. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz kann dem Betreiber von Produktionsanlagen aufgegeben werden, die hiervon ausgehenden Emissionen durch eine von der zuständigen Behörde bekannt zu gebenden Stelle ermitteln zu lassen. Solche Messungen erfolgen entweder wenn der Verdacht auf schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage besteht oder routinemäßig in bestimmten zeitlichen Abständen. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht hatte es abgelehnt, die BASF als solche Messstelle anzuerkennen, weil sie selbst Anlagen betreibe und in der Öffentlichkeit befürchtet werde, sie nehme Messungen nicht mit der nötigen Unabhängigkeit vor. Das Verwaltungsgericht hat das Landesamt verpflichtet, die BASF als Stelle für Messungen bei Dritten anzuerkennen, mit denen sie nicht auf irgendeine Weise verflochten ist. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob der Betrieb von Produktionsanlagen der Bekanntgabe als Messstelle entgegensteht, ließ das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
OVG, Urteil vom 10.5.2006; Az.: 8 A 11360/05.OVG