Home
Pfalz
Hambacher Fest
Oldtimerschlepper
Kerwe Hambach
Kirrweiler
Weinbau
Weinlagen:
Weinrecht
Rebsorten
- Regent
- Phoenix
Natur
Pfälzisches Recht
Recht im Alltag
Latein im Recht
Lachende Justitia
Kolumnen
Familie
Jugend
Schule
Schulrecht
Gesundheit
Kultur+Freizeit
Gesellschaft
Philosophisches
Wussten Sie, dass...
Auto+Verkehr
Basketball
Nützliche Links
Kontakt
Gästebuch

Oechslefieber am Nil - Wildschaden - Vorsicht Urteinwohner - Finderlohn - Das lästige Schrottauto - Juristensprache

Oechsle-Fieber am Nil

Also, das weiss doch nun wirklich jeder: Weintrinken ist nicht das formlose Hinunterschütten von Flüssigkeit, sondern eine kulturelle Angelegenheit. Wenn der Kenner vor seinem Gläschen Trockenbeerenauslese (Südhang, dritte Zeile von rechts) sitzt und ihn eine Winzigkeit stört, dann gehen schon mal die Oechsle mit ihm durch.

Ein Ehepaar zog jüngst wegen eines nachhaltig verdorbenen Weingenusses vors Amtsgericht. Die beiden hatten eine Nilkreuzfahrt gebucht und dabei - man höre und staune - einen nicht wohltemperierten Weißwein serviert bekommen. Zu warm sei der edle Tropfen gewesen, jammerten die Urlauber nach ihrer Rückkehr und forderten (unter anderem) deswegen 300 Euro pro Nase zurück.

Da stellt sich die Frage: Wo bleiben die Manieren der Ägypter? Besitzen sie nicht eines der gängigen Wein-Handbücher? "Er verträgt keine Wechselbäder. Ein plötzlicher Temperaturschreck kann ihn genauso krank werden lassen wie den Menschen", heißt es da zum Beispiel über den Rebensaft. 10 bis 12 Grad darf er haben. Punktum. Es mag die Sonne in Afrika noch so herunterbrennen, der deutsche Urlauber hat einen Anspruch auf angemessenen Service. Schließlich zahlt er, wie in unserem Fall, den stolzen Betrag von 1489 Euro für zwei Wochen Kreuzfahrt.

Allen zivilisierten Urlaubern kann an dieser Stelle nur geraten werden, eine Weinversicherung abzuschließen. Wenn es die überhaupt gibt. Für jedes Grad zuviel oder zuwenig wären 100 Euro Abschlag von den Reisekosten fällig. Vielleicht würden sich die Herren Oberkellner in Südsamoa und Simbabwe dann etwas mehr anstrengen.

Doch unser nach Schadensersatz lechzendes Ehepaar - nur am Rande erwähnt: es stammt aus Schwaben - hatte am Nil noch andere Sorgen. Zum Beispiel gab es auf dem ganzen Schiff kein einziges "Sprite". 14 Tage ohne dieses erfrischende Sprudelwasser - was ist da ein Urlaub überhaupt noch wert? Die Beschwerdeliste ließe sich noch lange fortsetzen: streng rationierte Bananenzuteilung, Renovierungsarbeiten am Schiff etc.

Zum Prozeß kam es nicht. Leider, der Reiseveranstalter hat freiwillig 150 Euro bezahlt. Wir hätten den Schwaben in der Justizkantine gerne mit einer Flasche "Sprite" zugeprostet. Richtig temperiert versteht sich. (Harald Baumer, Alles was Recht ist, Nürnberger Nachrichten)

Wildschaden

Hinter den sieben Bergen, wo sich Fuchs und Hase gute Nacht sagen, ist Waidmannslust des Bauern Frust. Hirsch, Reh, Wildschwein und anderes Gekreuch und Gefleuch hüpft munter über die Felder und schnurpst eine Runkelrübe nach der anderen weg. Der Bauer, er säet und erntet, er drischt und er mäht - was aber, wenn vierbeinige Gierschlunde bei freier Kost und Logis der Ernte den Garaus gemacht haben?

Landmann Basilius ist von echtem Schrot und Korn. Er trägt die Heimkehrermütze zum Blaumann, hört am liebsten die "Wildecker Herzbuben", klopft jeden Freitag einen zünftigen Skat und zieht die Gummistiefel nur vor dem Schlafengehen aus. Meistens jedenfalls.

Eines Tages fuhr Bauer Basilius wohlgemut ein Pfeifchen schmauchend mit seinem Pferdewagen zum Oberberg. Doch als der Wagen auf das Feld zurollte, fiel Basilius die Pfeife aus dem Mund. Auf dem Acker stand nichts mehr, was der Erwähnung wert gewesen wäre. Überall lagen Pflanzen, die wenigen die noch standen, hatten Verbissschäden. Der erboste Landwirt wendete auf der Stelle und raste im Galopp zum Bürgermeisteramt. Er wusste nämlich, dass es das Bundesjagdgesetz mit einer Entschädigungsregel für verwüstete Felder gibt. Doch der Bürgermeister stellte sich bockig und so ging Basilius zum Gericht. Doch auch der Richter belehrte ihn, dass ein Wildschaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzumelden sei. Der Zeitraum innerhalb dessen eine Kenntnisnahme möglich sein muss, betrage einen Monat. Ein Landwirt müsse nämlich in der Regel gewöhnlich einmal im Monat seine Felder begehen, um den an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden. Basilius aber hatte die abgelegenen Felder letztmalig im Herbst aufgesucht und im Winter keine Kontrollen vorgenommen, so dass er vor Gericht leer ausging.

So sprach der Richter, hängte seine Robe in den Schrank, griff danach zur Flinte und fuhr in seinem Jeep zum Oberberg zur Jagd. Dort gab es einiges zu erlegen, wie er nun wusste. (aus :W.Schüler, In den Fängen der Justiz, Militzke-Verlag)

Vorsicht, ein Ureinwohner

Zur Entlastung der hiesigen Rechtspflege ist es dringend nötig, dass die Menschen gelegentlich in Urlaub fahren. Wer am Ochotskischen Meer das Extrempaddeln betreibt oder in der Wüste Nefud Sandkörner zählt, der ist kaum in der Lage, gleichzeitig einem Amtsrichter mit einer überflüssigen Zivilklage auf die Nerven zu gehen.

Der Erfolg dieser Beschäftigungsmaßnahme hält aber nicht lange an. Irgendwann kehren die Urlauber zurück - und dann wird es noch schlimmer als je zuvor. Ein durchschnittlicher Reisender sammelt selbst während eines Kurzurlaubs zwei Aktenordner voll Beweismaterial, die er hoffnungsfroh bei Gericht einreicht. Ein paar hundert Euro Schadenersatz vom Reiseveranstalter sollten schon herausspringen.

So ähnlich dachte es sich wohl auch ein Paar, das beim Amtsgericht vorstellig wurde. 1599 Euro hatte man pro Person bezahlt. Für zwei Wochen auf der Insel Sri Lanka mit allem drum und dran.

Die beiden waren im Ausland bitter enttäuscht worden. So hatte der Reisekatalog mit keinem Wort erwähnt, dass es auf Sri Lanka auch Einheimische gibt. Sogar direkt neben dem Hotel! In der Klage hieß es unter anderem, etwa 150 Menschen jeglichen Alters hätten in einem Dorf sieben bis acht Meter vom Hotel entfernt gelebt.

Diese Insulaner lebten nicht nur still vor sich hin, was man gerade noch hätte durchgehen lassen können. Nein, sie machten sich auch bemerkbar. So habe man sich jedenfalls eine "idyllische Lage" nicht vorgestellt, meinten die Touristen.

Von "natürlichen Emissionen" war in der Klage die Rede. Gemeint waren damit Unterhaltungen zwischen den Dorfbewohnern. Manchmal tanzten die Menschen auch, manchmal gingen sie ihrer Arbeit nach. Als ob das alles nicht genauso gut außerhalb der Saison möglich wäre . . .

Der Richter hatte solch eine Rüge eines Reisenden bisher noch nie erlebt. Er machte einen Vorschlag zur Güte: Weil das Paar auch einige vernünftige Dinge bemängelt habe, könne man sich vielleicht auf 100 Euro Rückzahlung pro Person einigen. Doch damit sind die Kläger nicht einverstanden. Nun wird es also gerichtlich festgestellt werden müssen, ob Ureinwohner einen Reisemangel darstellen können.

Die Konsequenzen wären weitreichend: So könnte man daran denken, Nürnberg jedes Jahr während des Christkindlesmarktes und ganz Neustadt während des Weinlesefestes zu evakuieren. Schließlich ist es durchaus möglich, dass der Einheimische dem Touristen im Wege steht und zu Klagen Anlass gibt. (Harald Baumer, Alles was Recht ist, Nürnberger Nachrichten)

Finderlohn

Bekanntlich kann man alles, was man hat, auch wieder verlieren: selbst Herz, Geld und Verstand. Und meist verlieren die Leute gerade das, wovon sie am wenigsten besitzen. Ebenso bekannt ist, dass mancher erst nach dem Verlust weiss, was er da eigentlich besessen hat. Sieht man sich in einem Fundbüro um, könnte man meinen, dass sich ein Gegenstand um so besser zum Verlieren eignet, je kleiner er ist. Dass aber auch wahre Größe nicht vor Verlust schützt, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt hat.

Dort war nämlich Finderlohn für einen Omnibus eingeklagt worden. Wem war wohl dieses Automobil aus der Tasche gefallen? Das Rätsel löst sich, wenn man in die Begriffswelt der Juristen eindringt: Der Omnibus war seinem Eigentümer gestohlen, dann aber von einem Dieb auf einem Parkplatz stehen gelassen worden. Ein Bus aber, von dem niemand außer dem Dieb weiss, wo er sich befindet, ist eine "verlorengegangene Sache". Wer sie findet, kann Finderlohn verlangen, also eine Art Maklergebühr dafür, dass Eigentum und Eigentümer wieder zueinander finden. Für einen Omnibus ist nun die Sache klar. Gerichtlich noch nicht entschieden ist derzeit jedoch, ob auch für ein verlorenes Gewissen, für verlorene Hoffnungen oder Illusionen Finderlohn verlangt werden kann, falls jemand sie am Wegesrand auflesen sollte. (aus: R. Gerhardt, "Von Fall zu Fall", Nomos-Verlag)

Das lästige Schrottauto

Das Recht zerfällt in zwei große Teile: in das materielle Recht (in dem es um die Sache geht) und in das Verfahrensrecht (welches die prozessualen Abläufe regelt). Ganze Heerscharen kluger Juristen haben jahrzehntelang darüber gebrütet, das Verfahrensrecht so kompliziert, unverständlich und verworren wie möglich zu machen. Ihre Mühe hat sich gelohnt. Rund die Hälfte aller verlorenen Prozesse scheitert inzwischen an Formalitäten. Doch manchmal tappen sogar Behörden in die selbstgestellten Fallen.

Auch das Ordnungsamt in N. musste diese bittere Erfahrung machen. Was war passiert? Ein junger Mann hatte für sein sauer verdientes Geld ein Schnäppchen auf dem Automarkt gemacht. Die Freude währte aber nicht lange, der Passat entpuppte sich unter dem glänzenden Lack recht bald als Schrottkarre. Zu allem Übel fraß sich auch noch der Motor fest, so dass er wütend das Auto gerade dort stehen ließ, wo es den Geist aufgegeben hatte.

Doch jeder Mensch weiss, was in unseren Breiten mit Autos passiert, die länger als zwei Tage an derselben Stelle parken: Die Jäger und Sammler fallen über sie her. Alsdann beäugte ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes das Wrack und ließ es abschleppen und verschrotten. Einige Zeit danach fuhr der junge Mann im neuen Wagen die Straße entlang und stellte vergnügt fest, dass sich der Passat inzwischen in Luft aufgelöst hatte. "Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste" dachte er und meldete das Auto vorsorglich als gestohlen. Als Antwort erhielt er einen Anhörbogen zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige, weil er den Passat als Wrack abgestellt hatte.

"Angriff ist die beste Verteidigung" dachte er sich, ließ sich ein fiktives Gutachten erstellen, sein Fahrzeug sei tadellos in Ordnung gewesen und verklagte das Ordnungsamt auf 2750 Euro Schadenersatz. Das Landgericht schmetterte seine Klage ab, Berufung war angesagt. Die Richter am Oberlandesgericht blätterten in den Unterlagen und fanden den alles entscheidenden Verfahrensfehler als Haar in der Suppe: Das Ordnungsamt hätte es pflichtwidrig unterlassen, am PKW Aufkleber anzubringen und diesen noch einen Monat auf der Straße stehen lassen müssen. "Auch dann, wenn sich amtliche Kennzeichen an dem Auto nicht mehr befunden haben sollten, als es abgeschleppt wurde, hätte das Ordnungsamt das Auto erst dann als Abfall behandeln dürfen, wenn es eine deutlich sichtbare Aufforderung nach § 5 Abs. 2 Abfallgesetz am PKW angebracht hätte".

Der junge Mann rieb sich die Hände: Statt eine gesalzene Strafe zahlen zu müssen, bekam er nach Abzug der Wertminderungsfaktoren sogar noch 1000 Euro zugesprochen. (aus W.Schüler, In den Fängen der Justiz, Militzke-Verlag)

Juristensprache

Von Mark Twain stammt der Satz: "Die Musik Wagners ist gar nicht so schlecht, wie man meinen könnte, wenn man sie hört". Die Sprache der Juristen ist, so möchte man in Anlehnung an diese bissige Feststellung sagen, nicht so unverständlich, wie man meinen könnte, wenn man sie liest.

Die schwierigste Aufgabe ist dem Gesetzgeber zugefallen: Er muss eine unbestimmbare Vielzahl abstrakter Interessenkonflikte allgemeingültig regeln - und dafür Worte finden, die es erlauben, im konkreten Rechtsstreit Regeln für die Lösung des Konfliktes zu finden. Das germanische Strafrecht war zwar grausam, aber so verfasst, dass jederman wusste, was er zu tun und zu lassen hatte, und auch das Zivilrecht fand noch im preußischen Landrecht von 1794 eindrucksvolle Sprachbilder. Heute kann der Laie selbst mit dem Strafgesetzbuch in der Hand kaum noch feststellen, auf welcher Seite der Legalität er sich gerade bewegt.

Aber nicht nur Gesetze, auch Gerichtsurteile sind oft in einer Sprache abgefasst, die es den Parteien des Rechtsstreits zu verstehen schwermacht, weshalb sie nun ihren Prozess eigentlich gewonnen oder verloren haben. Der Richter, geschult am Sprachniveau des Gesetzes und bei der mühevollen Arbeit der Subsumtion in ein Korsett gezwängt, schreibt seine Urteile nicht in erster Linie für die Prozessparteien, sondern für die nächste Instanz oder allenfalls noch für die Rechtsanwälte, die an dem Verfahren beteiligt sind. Rechtspädagogische Bestrebungen, die in vielen Urteilen englischer oder amerikanischer Gerichte sichtbar werden, sind den meisten deutschen Richtern fremd. Die Fähigkeit, das Recht in die Münze der Alltagssprache zu wechseln und beim Volk in Umlauf zu bringen, ist unter unseren Richtern im allgemeinen wenig entwickelt. Von einigen Amtsrichtern abgesehen, die sich dann meist schnell den Ruf, ein "Original" zu sein, einhandeln. (nach R.Gerhardt, "Von Fall zu Fall", Nomos-Verlag)